544 Demzufolge hat der Inhaber des Schürfscheins das Recht, Andere von dem Schürfen auszu— schließen, nur hinsichtlich des Schürfkreises von 2 km Durchmesser, welchen er durch ein von ihm aufzustellendes Schürfmerkmal bezeichnet, also jedesmal nur auf einer kreisförmigen Fläche von rund 314 ha. Will sich der Schürfer von vornherein eine größere Fläche zur ausschließlichen Benutzung sichern, so muß dies durch besondere Vereinbarung unter ent- sprechender Erhöhung der Schürfgebühr festgestellt Rechtecks haben. werden, oder er muß mehrere Schürfscheine auf einmal lösen, um für jeden derselben gleichzeitig einen Schürfkreis belegen zu können. 5. Wohlerworbene Rechte anderer Personen darf der Schürfer nicht verletzen. Thut er es doch, so macht er sich für Ersatz des Schadens verantwortlich. 6. Der Schürfer, welcher ein Schürfmerkmal aufgestellt hat, ist verpflichtet, dasselbe zu entfernen, sobald er das Schürfen auf der durch das Merkmal bezeichneten Fläche einstellt. Unterläßt er die Ent- fernung des Merkmals, so ist er der Gesellschaft für den daraus etwa entstehenden Schaden haftbar und hat außerdem die Schürfgebühr weiter zu entrichten. 7. Wer von einer ihm ertheilten oder über- tragenen Schürferlaubniß Gebrauch macht und hierbei ein Mineralvorkommen findet, hat das Recht, zu verlangen, doß ihm innerhalb seines Schürfgebietes ein Feld, welches den Fundpunkt einschließen muß (Finderfeld) zum Abbau des gefundenen Minerals verliehen wird, ohne daß er dafür Gebühren oder Abgaben irgend welcher Art an die Kolonial-Gesell- schaft zu entrichten braucht. Nur die der Kaiserlichen Regierung oder dem eingeborenen Häuptling nach bestehenden Gesetzen und Verträgen etwa zukommen- den Gebühren und Abgaben sind von dem Finderfelde durch den jeweiligen Inhaber zu entrichten. 8. Um sein Recht auf Verleihung des Finder- feldes geltend zu machen, hat der Schürfer möglichst bald von dem gemachten Funde, unter genauer An- gabe der Fundstelle und des gefundenen Minerals, bei dem Generalbevollmächtigten der Gesellschaft An- zeige zu erstatten und die Verleihung des Finder- feldes zu beantragen. innerhalb acht Wochen von dem Tage des gemachten Fundes an, so ist das Recht auf Verleihung des Finderfeldes erloschen. 9. Der Finder hat ferner das Recht, zu ver- langen, daß ihm neun weitere Felder, welche er im Zusammenhang mit der Fundstelle wählen darf, verliehen werden. Um dieses Recht geltend zu machen, hat der Finder spätestens innerhalb drei Monaten von dem Tage des gemachten Fundes an ein Verleihungs- gesuch unter Beischluß einer Karte, aus welcher Lage und Begrenzung der gewählten Felder genau er- sichtlich ist, bei dem Generalbevollmächtigten der Kolonial-Gesellschaft einzureichen. 10. Sowohl bei dem Finderfelde als auch bei den übrigen Feldern beträgt die Feldesgröße: Geschieht dies nicht spätestens a) wenn es sich um den Abbau von Gold oder Edelsteinen handelt, für ein alluviales Feld 50 m in der Länge und 50 m in der Breite, für ein Riff-Feld 50 m in der Richtung des Riffs und 150 m in der Breite; b) wenn es sich um den Abbau von anderen Mineralien handelt, 10 ha. Die Felder sollen, soweit nicht örtliche Verhält- nisse eine andere Gestaltung bedingen, die Form eines 11. Das Abbaurecht wird sowohl hirnsichtlich des Finderfeldes als auch hinsichtlich der übrigen Felder auf 50 Jahre verliehen. Ueber die Verleihung der Felder erhält der Feliehene eine Urkunde. 12. Die Vermessung und Absteckung der ver- liehenen Felder erfolgt innerhalb drei Monaten vom Tage der Verleihung an auf Kosten des Beliehenen durch einen von der Kolonial-Gesellschaft bestellten, vereidigten Landmesser. 13. Mit dem Abbau muß wenigstens auf einem der verliehenen Felder innerhalb Jahresfrist ordnungs- mäßig begonnen werden, widrigenfalls die Verleihung erlischt. Die Verleihung erlischt auch hinsichtlich jedes einzelnen Feldes, auf welchem nicht binnen zehn Jahren vom Tage der Verleihung an mit dem Abbau ordnungsmäßig begonnen wird, oder auf welchem der begonnene Betrieb, ohne durch höhere Gewalt verhindert zu sein, länger als drei Jahre unterbrochen wird. 14. Für jedes verliehene Feld — mit Ausnahme des Finderfeldes — ist, außer den etwa an die Regierung oder den eingeborenen Häuptling zu zah- lenden Gebühren und Abgaben, jährlich eine Abgabe von 240 Mark im Voraus an die Kolonial-Gesell- schaft und zwar ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob mit dem Abbau bereits begonnen ist oder nicht. Säumigkeit in der Zahlung dieser Abgabe hat das Erlöschen der Verleihung zur Folge. 15. Für die in Betrieb genommenen Felder — mit Ausnahme des Finderfeldes — steht der Kolonial- Gesellschaft das Recht zu, statt der jährlichen Abgabe von 240 Mk. die Zahlung von 2½ péCt. des Bruttowerths der jährlichen Förderung nach dem durch die Bücher oder anderweit nachgewiesenen Be- trage zu verlangen. In diesem Falle ist der Abbau- berechtigte bei Vermeidung des Verlusts seiner Be- rechtigung verpflichtet, der Kolonial-Gesellschaft einen wahrheitsgetreuen Nachweis über den Bruttowerth der jährlichen Förderung zu geben, auch auf Ver- langen der Kolonial-Gesellschaft zu gestatten, daß ein Bevollmächtigter derselben Einsicht von den Büchern nimmt. 16. Der Beliehene kann das Abbaurecht auf andere Personen oder Gesellschaften übertragen. Diese Uebertragung wird jedoch erst wirksam, wenn der neue Erwerber durch eine der Kolonial-Gesellschaft abzugebende ausdrückliche Erklärung die Erfüllung