Nach eingeholter Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers erlasse ich in Gemäßheit des Artikels VI des Gesetzes vom 7. Juli 1896 (Reichs-Gesetz-Blatt Seite 187 und folgende) unter Aufhebung aller entgegenstehenden Be- stimmungen die anliegenden Organisatorischen Bestimmungen für die Kaiserlichen Schutztruppen in Afrika. Berlin, den 25. Juli 1898. gez. Fürst zu Hohenlohe.