b. Gouverneur. Dem Gouverneur steht die oberste militärische Gewalt im Schutzgebiete zu. Er kann die Schutztruppe nach eigenem Er- messen, sowohl im Ganzen wie in ihren einzelnen Theilen, zu militärischen Unternehmungen verwenden. Von ihm wird das Verhältniß der obersten Verwaltungs-Chefs zu den in ihren Bezirken befindlichen Theilen der Schutztruppe mit der Maß- gabe geregelt, daß alle militärischen Anordnungen lediglich von dem Führer der Schutztruppe verantwortlich getroffen werden. Er darf zu Zwecken der Civilverwaltung Theile der Schutz- truppe soweit verwenden, als die militärischen Rücksichten nicht entgegenstehen. Ueber diese hat er vorher den Kommandeur zu hören. Er erläßt seine Weisungen für die Schutztruppe an den Kommandeur. Sollte er sich ausnahmsweise veranlaßt sehen, einzelnen Personen oder Unterabtheilungen Befehle unmittelbar zugehen zu lassen, so hat er hiervon alsbald dem Kommandeur Mittheilung zu machen. Ob und inwieweit die Befugnisse des Gouverneurs eintretendenfalls auf dessen Stellvertreter über- zugehen haben, bestimmt der Reichskanzler. c. Rommandeur. Der Kommandeur ist verantwortlich für die Leistungs- fähigkeit der Schutztruppe zur Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben (siehe § 1), für die Disziplin, Ausbildung, den inneren Dienst und die Verwaltung. Hat der Kommandeur in militärischer Beziehung gegen Anordnungen des Gouverneurs Bedenken, so ist er verpflichtet, dieselben zur Sprache zu bringen. Beharrt der Gouverneur auf seinen Anordnungen, so hat der Kommandeur sie aus- zuführen, kann aber unter Mittheilung an den Gouverneur an das Oberkommando der Schutztruppen berichten, welches hierüber entscheidet. Gegen diese Entscheidung steht sowohl dem Gouverneur als auch dem Kommandeur der Rekurs an Seine Majestät den Kaiser zu.