3 In allen Angelegenheiten der Truppe, welche eine höhere Entscheidung als die des Gouverneurs erfordern, ist durch Vermittelung und unter Aeußerung des Letzteren an das Ober- kommando der Schutztruppen zu berichten. d. Konstige Vorgesetzte. Die Obliegenheiten der übrigen Dienststellen sind im Allgemeinen dieselben, wie die der entsprechenden Dienststellen beim Reichsheere. Im Einzelnen richten sie sich nach den vorliegenden Bestimmungen und den besonderen Anordnungen des Kommandeurs. Sofern Angehörige der Schutztruppe zu Zwecken der Civilverwaltung verwendet werden, haben sie für diese Zwecke den Anordnungen des Chefs der betreffenden Civilverwaltung Folge zu leisten. In militärischer Hinsicht bleiben sie dem militärischen Vorgesetzten unterstellt, welcher die militärischen Chargen nach Bedarf und ihrer Stellung entsprechend als Aussichtspersonal hierbei verwendet. § 3. Gliederung. Die Angehörigen der Schutztruppen gliedern sich nach Maßgabe der Etats in: Offiziere, Sanitätsoffiziere, Deckoffiziere (dazu gehören: Zahlmeister-Aspiranten, Ober- feuerwerker), Unteroffiziere (Feldwebel, Sergeanten, Unteroffiziere), Lazarethgehülfen (Ober-Lazarethgehülfen, Lazarethgehülfen), Gemeine (Gefreite, Gemeine, Unter-Lazarethgehülfen), Obere Militärbeamte (mit Offizier-Rang), Untere Militärbeamte (mit Deckoffizier-Rang — Ober- Büchsenmacher — und mit Unteroffizier-Rang). Die Chargen= und Rangverhältnisse entsprechen denen des Reichsheeres. Die Deckoffiziere bilden eine Klasse für sich; ihre Ver- sorgung erfolgt jedoch gemäß § 5 ff. des Gesetzes, betreffend 17