16 Zweiter Theil. Verwaltungs-Angelegenheiten. Abschnitt v. Allgemeines. § 25. Inten dantur. Die auf die öSkonomischen Angelegenheiten der Schutz- truppen bezüglichen örtlichen Geschäfte werden von der „In- tendantur“ erledigt, deren Funktionen, falls eine besondere Dienststelle im Etat nicht vorgesehen ist, nach Bestimmung des Gouverneurs im Nebenamt übertragen werden. Diese öko- nomischen Angelegenheiten sind insbesondere: Die Besoldung und Verpflegung, Unterbringung, Bekleidung, Beschaffung von Waffen und Munition, das Magazinwesen, ferner die Etatskontrole, sowie überhaupt das gesammte Kassen= und Rechnungswesen der Schutztruppe. Die Intendantur steht, für die Angelegenheiten der Schutz= truppe, unter der Oberleitung des Kommandeurs mit den sich aus dessen Unterstellung unter den Gouverneur ergebenden Einschränkungen. In den ökonomischen Angelegenheiten werden die Schutztruppen nach außen hin durch den Kommandeur ver- treten. Derselbe kann diese Befugniß unter eigener Ver- antwortung auf ihm nachgeordnete Organe übertragen. Zur Uebernahme finanzieller Verbindlichkeiten ist überall die Mitzeichnung des Intendanten erforderlich. Wenn der Intendantur Anordnungen des Kommandeurs der gesetzlichen oder reglementarischen Begründung zu entbehren oder aus ökonomischen Rücksichten bedenklich scheinen, so hat sie