19 letzten Tage eines Monats erfolgt, tageweise, sonst monatlich im Voraus gezahlt. Betreffs der Gehaltsabzüge ꝛc. siehe Anlage 5c. Wegen der Gebührnisse bei einem Urlaube nach Europa siehe § 18 der Sch. O. und wegen des im Pensionsfalle bis zum Eintritt der Pensionszahlung zuständigen Gehaltes § 13 des Gesetzes vom 7./18. Juli 1896. Bei einem die Gebührnisse beeinflussenden Wechsel der Dienststellung sind die höheren Gebührnisse der neuen Stelle im Falle ihrer Verfügbarkeit mit Beginn desjenigen Monats, in dem die betreffende Veränderung erfolgt, andernfalls sind die Gebührnisse der neuen Stelle erst mit dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit zuständig. § 30. Ausrüstung. (Siehe auch Anlage 10.) Die Uniformirung und Bewaffnung der den Schut- truppen zugetheilten deutschen Militärpersonen erfolgt nach den Bestimmungen Seiner Majestät des Kaisers. Die im Offizier-Range stehenden deutschen Militärpersonen erhalten bei ihrer Uebernahme ein einmaliges Ausrüstungsgeld von je 1200 M, die im Deckoffizier-Range stehenden ein solches von je 1000 M. Dafür sind die Betreffenden verpflichtet, nach Maß- gabe der Bekleidungs= 2c. Etats Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung, letztere soweit es sich um blanke Waffen handelt, zu persönlichem Eigenthum zu beschaffen, in brauch- barem Zustande zu erhalten und zu ergänzen. Während des Aufenthalts in Afrika ist die Beschaffung aus den Magazinen der Schutztruppe gegen Bezahlung des Selbstkostenpreises gestattet. Inwieweit den vorgedachten Personen Inventariengegen- stände, Schußwaffen und Munition aus den Magazinen der Schutztruppen unentgeltlich zu liefern sind, bestimmt bis zur Feststellung der Bekleidungs= 2c. Etats der Kommandeur. –. —