21 Militärperson der Schutztruppen zur Beschaffung von kleineren Bedarfsgegenständen eine Vergütung. Dieselbe wird vor Antritt der Ausreise mit 50 M gezahlt. Nach Ablauf einer erstmaligen Dienstperiode — siehe § 6 — werden den im Unteroffizier- range stehenden deutschen Militärpersonen beim Beginn jedes weiteren Dienstjahres je 25 J4 gewährt. Neben diesen ein- maligen Beträgen erhalten die Letzteren fortlaufend vom Tage der Uebernahme auf den Etat der Schutztruppe bis einschließlich des Tages des Ausscheidens monatlich 5 Xx nach demselben Modus wie das Gehalt.7) § 31. Reise= und Umzugsgebührnisse. Beim Eintritt in eine Schutztruppe und beim Ausscheiden aus derselben werden die deutschen Militärpersonen auf Kosten des betreffenden Schutzgebiets von Berlin ab= bezw. nach Berlin oder dem sonstigen Entlassungsort in Deutschland zurück- befördert. An Stelle der freien Beförderung kann eine Pauschsumme gezahlt werden, aus welcher auch die Kosten für den Transport der Effekten zu bestreiten sind und welche unter Berücksichtigung der jeweiligen Fahrpreise vom Auswärtigen Amt, Kolonial= Abtheilung, festgesetzt wird. Hierbei ist für den im Passagepreis mit einbegriffenen Anspruch auf freie Schiffsverpflegung ein Abzug zu machen, welcher für die im Offizier= und im Deckoffizier-Rang stehenden Militärpersonen 3 J, für die im Unteroffizier-Rang stehenden Militärpersonen 2 ¾ pro Tag der durchschnittlichen Dauer der Seereise beträgt. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Schutztruppen-Angehörigen, welche im Schutzgebiet freie Ver- pflegung erhalten. Aus Anlaß der Zutheilung zur Schutztruppe oder des Ausscheidens aus derselben etwa nothwendig werdende besondere Umzugskosten können den Militärpersonen unter sinngemäßer *) Für die Angehörigen der Schutztruppe für Südwestafrika sind unter Ausschluß von Nachzahlungen die vom Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmungen ab fällig werdenden Bezüge zuständig.