24 Station oder militärischen Expedition aus zwingenden Gründen die sofortige Vollstreckung eines Todesurtheils nicht vermeiden, so hat der betreffende Befehlshaber das mit Gründen zu ver- sehende Todesurtheil nachträglich durch Vermittelung des Kom- mandeurs an den Gouverneur einzureichen.“ Bei Regelung und Handhabung der Disciplin und der strafrechtlichen Verhältnisse der Farbigen sind die Gewohnheiten der betreffenden Volksstämme in Betracht zu ziehen. Die hierbei zu befolgenden Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Gouverneurs. Die Beförderung der Farbigen zu Chargen und zum Offizier geschieht nach Maßgabe des Etats durch den Kom- mandeur; der Kommandeur verfügt, wenn erforderlich, die Ent- fernung aus ihrer Charge. § 34. Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung. Die Festsetzung der Proben für Uniforms= und Aus- rüstungsgegenstände sowie für die Waffen der Farbigen trifft der Reichskanzler nach Anhörung des Kommandeurs und Gouverneurs.