12. 29 Aulage La zu § 6. Gedingungen und Nachrichten, betreffend den Uebertritt von Unteroffizieren 2c. und Mannschaften in die Kaiserliche Schutztruppe für Südwestafrika. 1. Die Unteroffiziere 2c. und Mannschaften der Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika werden auf Grund frei- williger Meldungen dem aktiven Dienststande des Reichs- heeres bezw. der Kaiserlichen Marine und, soweit Mann- schaften in Frage kommen, dem 2. Jahrgange entnommen. 2. Vollkommene Feld= und Tropendienstfähigkeit — vergleiche Anlage 3 —, gute dienstliche und außerdienstliche Führung, absolute Zuverlässigkeit, solider Lebenswandel, gute mili- tärische Ausbildung, vor Allem im Felddienst und im Schießen, Fähigkeit zu selbstständigem Handeln sind un- erläßliche Bedingungen. 3. Die in die Schutztruppe Uebertretenden scheiden aus dem Etat ihres bisherigen Truppentheils aus und treten in den der südwestafrikanischen Schutztruppe über. Sie kapi- tuliren mit dem Kaiserlichen Kommando der Schutztruppe für Südwestafrika vorher für den Zeitraum von 3 Jahren. 4. Die Fechtweise der südwestafrikanischen Schutztruppe ist im Allgemeinen die der Infanterie. Wegen der aus- gedehnten Entfernungen werden jedoch die Märsche zu Pferde ausgeführt. Es ist daher nothwendig, daß die sich Meldenden, soweit sie den Fußtruppen entnommen werden, Neigung und einiges Geschick zum Reiten, Körpergewicht nicht über 70 kg, sowie Kenntniß in der Behandlung und Wartung von Pferden haben. Bei Kavalleristen ist be- sonderer Werth auf gute Ausbildung im Schießen zu legen.