34 willigen Dienst in die Schutztruppe für Südwestafrika ein- gestellt werden. § 4. Die Einstellung der in den §§ 2 und 3 gedachten Per- sonen erfolgt durch den Kommandeur der Schutztruppe, welcher im Einverständniß mit dem Landeshauptmann die Einstellungs- termine bestimmt. Von jeder Einstellung eines Wehrpflichtigen ist unter Angabe des Geburtsortes und -Tages der Civilvorsitzende der zuständigen heimathlichen Ersatzkommission zu benachrichtigen. §5. Die in den §§ 2 und 3 gedachten Personen können von dem Landeshauptmann nach Anhörung des Kommandeurs vor Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstzeit beurlaubt werden. 86. Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe treten sämmtliche Mannschaften zum Beurlaubtenstande des Heeres oder der Kaiserlichen Marine über. Kehren sie nach Deutschland zurück, so sind sie den heimathlichen Bezirkskommandos, behalten sie ihren Wohnsitz im Schutzgebiet oder verlegen denselben ins Ausland, demjenigen Bezirkskommando (I—IV) Berlin, welchem sie ihrer Waffen- gattung rc. nach angehören, durch den Kommandeur der Schutztruppe zu überweisen. § 7. Diejenigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche der aktiven Dienstpflicht ganz oder theilweise in der Schutz- truppe für Südwestafrika genügt haben, sind, so lange sie ihren dauernden Aufenthalt im südwestafrikanischen Schutzgebiete haben, vom Dienste im Heere oder in der Kaiserlichen Marine zurückgestellt, können aber innerhalb der für das Heer be- stimmten Grenzen zu Uebungen in der Schutztruppe eingezogen werden. 8 8. Das Kommando der Schutztruppe für Südwestafrika hat über sämmtliche im Schutzgebiete sich dauernd aufhaltende Per-