35 sonen des Beurlaubtenstandes Kontrole zu führen und zum 1. Januar jedes Jahres dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung) die namentliche Liste einzureichen. Diese Liste ist dem Königlich Preußischen Kriegsministerium behufs Mittheilung an die kontrolirenden Bezirkskommandos zuzustellen. 89. Von jeder Heranziehung der Personen des Beurlaubten- standes zur nothwendigen Verstärkung der Schutztruppe sowie von jeder Einziehung zur Uebung ist durch den Kommandeur der Schutztruppe das kontrolirende Bezirkskommando unter Angabe der Dauer der Dienstleistung zu benachrichtigen. Der Militärpaß ist entsprechend zu vervollständigen. § 10. Diese Verordnung hat auch für die der Schutztruppe für Südwestafrika mit dem 26., 27. und 28. Mai 1896 zugetheilten deutschen Militärpersonen Geltung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1897. (L. S.) gez. Wilhelm I. R. ggez. Fürst zu Hohenlohe.