Aulage 3 zu 97. Anforderungen an die körperlichen Eigenschaften der in den afrika- 1. 2. nischen Dienst einzustellenden Militärpersonen. Die in den afrikanischen Dienst einzustellenden Militär- personen sollen in Bezug auf körperliche Brauchbarkeit zu diesem besonderen Dienst militärärztlich untersucht werden. Die Untersuchung ist mit aller Gründlichkeit vorzunehmen und über den Befund ein militärärztliches Zeugniß unter Berücksichtigung des § 90 der D. A. vom 1. 2. 94 aus- zustellen. a) Die bezeichneten Militärpersonen sollen frei sein von denjenigen Fehlern und Gebrechen, wodurch die Feld- dienstfähigkeit aufgehoben wird, und sollen, um die mit dem afrikanischen Dienst verbundenen bedeutenden An- strengungen und klimatischen Schädlichkeiten ertragen zu können, besonders auch einen kräftigen Körperbau und völlige Gesundheit, namentlich ein gesundes, kräf- tiges Herz und gesunde Athmungs= und Verdauungs- werkzeuge besitzen. Dazu gehört auch das Fehlen jeglicher durch Erblichkeit bedingten Krankheitsanlage dieser Organe. Personen, welche früher an Magen- und Darmkatarrhen, an Gelbsucht, Ruhr oder vor Kurzem an konstitutioneller Syphilis gelitten haben, ferner Personen, bei welchen Neigung oder Anlagen zu Geschwüren und Hautkrankheiten oder chronischen, sich leicht verschlimmernden inneren Leiden (Rheuma- tismus rc.), zu Blutstockungen und Kongestionen nach