43 Anlage Sb zu 8 18. II. Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen. Vom 26. Juli 1896. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des Artikels II § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1896 wegen Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 53), betreffend die Kaiserliche Schutz- truppe für Deutsch-Ostafrika, und des Gesetzes vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 258), betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun, im Namen des Reichs, was folgt: § 1. Das strafgerichtliche Verfahren gegen die Angehörigen der Schutztruppen richtet sich nach den Vorschriften der Preußischen Militär-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, soweit nicht in Nachstehendem abweichende Bestimmungen getroffen sind. § 2. Die Militär-Strafgerichtsbarkeit bei der Truppe wird verwaltet 1. durch das Gericht des Oberkommandos der Schutz- truppen, 2. durch Gouvernementsgerichte, 3. durch Abtheilungsgerichte. 83. Das Gericht des Oberkommandos der Schutztruppen be- steht aus dem Reichskanzler als Gerichtsherrn und einem mit Richterqualität versehenen vortragenden Rath als Auditeur.