45 87. In Ermangelung eines Auditeurs können seine Obliegen- heiten durch einen zum Richteramte befähigten Beamten oder Offizier und, falls ein solcher nicht verfügbar ist, durch einen untersuchungsführenden Offizier oder einen anderen Offizier wahrgenommen werden. Die Vereidigung eines solchen Offiziers erfolgt nach 8 80 der Militär-Strafgerichtsordnung. Jedoch bedarf es der Zu- ziehung eines weiteren Offiziers zur Vereidigung nicht. 88. Spruchgerichte hinsichtlich sämmtlicher Angehörigen der Schutztruppen sind Kriegs- und Standgerichte. Die besonderen Bestimmungen der Militär-Strafgerichts- ordnung über das Verfahren gegen Militärbeamte finden auf die Beamten bei den Schutztruppen keine Anwendung. Die oberen Militärbeamten werden hinsichtlich der Kostenfreiheit den Offizieren gleichgestellt (Militär-Strafgerichtsordnung 8 274). 89. Vor der Einleitung der förmlichen Untersuchung gegen den Kommandeur einer Schutztruppe ist stets Meine Ent- scheidung einzuholen. 8 10. Zu einem Kriegsgericht sind als Richter zu berufen: a) über einen Offizier: ein älterer Kompagnieführer als Präses, zwei Kompagnieführer, zwei Lieutenants; b) über einen Unteroffizier: ein älterer Kompagnieführer als Präses, zwei Offiziere, zwei Unteroffiziere; I) über einen Gefreiten oder Gemeinen: ein älterer Kom- pagnieführer als Präses, zwei Offiziere, zwei Gefreite oder Gemeine: d) über einen Militärbeamten: ein älterer Kompagnie- führer als Präses, zwei Offiziere, zwei obere Militär- beamte, thunlichst vom Dienstzweige des Angeschuldigten. Die aktiven Offiziere und die oberen Militärbeamten können im Bedarfsfalle durch Offiziere des Beurlaubtenstandes,