8 14. Wird unter Betheiligung von Personen verhandelt, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Die Führung eines Nebenprotokolls in der fremden Sprache findet nicht statt; jedoch sollen Aussagen und Er- klärungen in fremder Sprache, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache erforderlich erscheint, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten. Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu be- glaubigende Uebersetzung beigefügt werden. Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die betheiligten Personen sämmtlich der fremden Sprache mächtig sind. § 15. Dem Angeschuldigten steht in jedem Falle das Recht zu, sich zu vertheidigen oder durch eine andere Militärperson ver- theidigen zu lassen. Ist die Handlung mit dem Tode oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht, so muß ein Vertheidiger zugezogen werden. Die Vertheidigung darf nur zum gericht- lichen Protokoll oder mündlich vor dem Spruchgericht erfolgen. § 16. Bietet die Führung der Untersuchung voraussichtlich keine Schwierigkeiten, und sind sowohl der Angeschuldigte als auch die Beweismittel und gegebenenfalls der Vertheidiger zur Hand, so kann der Gerichtsherr mit der Einleitung der förmlichen Untersuchung die Anordnung des Spruchgerichts verbinden. § 17. In den Fällen des § 16 findet mündliche Verhandlung vor dem Spruchgericht statt. Der Angeschuldigte wird zunächst durch den Auditeur oder untersuchungsführenden Offizier ver- nommen und, sofern dies nicht schon geschehen ist, über seine Vertheidigungsbefugnisse belehrt. Darauf folgen: die Beweis- erhebung, der Vortrag des Auditeurs oder untersuchungs- führenden Offiziers und die Vertheidigung. Dem Angeschul- digten gebührt das letzte Wort. Die Aburtheilung schließt sich