48 unmittelbar an. Sie erfolgt in Abwesenheit des Angeschul- digten und des Vertheidigers. Als Protokollführer wird eine durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichtende Militärperson zugezogen. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzu- nehmen, welches von dem Vorsitzenden, von dem die Verhandlung führenden Auditeur oder Offizier und von dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Dasselbe muß enthalten: 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 2. die Namen der Mitglieder des Gerichts, des Auditeurs oder untersuchungsführenden Offiziers, des Protokoll- führers und des etwa zugezogenen Dolmetschers, sowie den Vermerk der Beeidigungen; 3. die Namen der Angeschuldigten und ihrer Vertheidiger; 4. die Namen der vernommenen Zeugen und Sachver- ständigen und den Vermerk und die stattgehabten Beeidigungen. Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Spruchsitzung im Wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen unter Angabe der Abstimmung der einzelnen Richterklassen und die Urtheilsformel enthalten. Von dem Inhalt der Erklärungen des Auditeurs oder untersuchungsführenden Offiziers, des An- geschuldigten und des Vertheidigers, der Zeugen und der Sach- verständigen wird nur das Wesentliche in das Protokoll aufgenommen. Insoweit diese Personen bereits im Ermittelungs- verfahren vernommen waren, ist in dem Protokoll nur zu vermerken, ob und inwiefern ihre Erklärungen etwa von den früheren Aussagen in erheblichem Punkte abweichen. Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Spruchsitzung oder des Wortlautes einer Aussage oder einer Aeußerung an, so hat der Präses die vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. In dem Protokoll ist zu ver- merken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben sind. Im