50 des Richteramts befähigten deutschen Beamten oder Offizier. Die Begutachtung soll nicht durch einen Beamten oder Offizier geschehen, welcher Referent in dem Spruchgericht war. Der Befehlshaber, welchem die Bestätigung zusteht, hat eine Begutachtung nur dann anzuordnen, wenn die Entscheidung des Kriegsgerichts von dem Antrage des Referenten wesentlich abweicht, oder wenn ihm die Entscheidung aus sonstigen Gründen bedenklich erscheint. Eine Begutachtung ist stets erforderlich, wenn auf mehr als einjährige Freiheitsstrafe erkannt ist. § 23. Eine Begutachtung der Erkenntnisse der Abtheilungsgerichte findet nicht statt. Glaubt der Gerichtsherr die Bestätigung versagen zu müssen, so hat er unter Begründung der Versagung das Er- kenntniß nebst den Akten dem mit der höheren Gerichtsbarkeit versehenen Vorgesetzten vorzulegen. Dieser muß das Erkennt- niß durch einen Auditeur (§ 22) begutachten lassen und kann dasselbe aufheben, wenn er es in Uebereinstimmung mit dem Gutachten für nichtig, gesetzwidrig oder aktenwidrig erachtet. Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen die bei dem Gericht des Oberkommandos der Schutztruppen bezw. den Gouvernementsgerichten ergangenen noch nicht rechtskräftigen standgerichtlichen Erkenntnisse von dem an sich zur Bestätigung zuständigen Gerichtsherrn aufgehoben werden. § 24. Erfolgt die Aufhebung eines Erkenntnisses, so darf zu dem neuen Spruchgericht der frühere Referent als solcher wieder zugezogen werden. Das neue Spruchgericht hat die rechtliche und militärdienstliche Beurtheilung, welche der Aufhebung des Erkenntnisses zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. g 26. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre einschließlich erfolgt, soweit dies angängig, an Ort und Stelle;