54 Die Vollstreckung der gegen Angehörige der Schutztruppen erkannten Freiheitsstrafen durch die bürgerlichen Behörden geschieht unter Beachtung des § 5 der M. St. V. in der in der Unteranlage II ersichtlichen Weise. Alle im Bereiche der Schutztruppenverwaltung aufkommenden Geldstrafen, ohne Unterschied, ob sie gerichtlich erkannt oder im Disciplinarwege verhängt sind, fließen den Ein- nahmen des Schutzgebietes zu. Wegen des rechnungsmäßigen Nachweises ergehen be- sondere Bestimmungen. Die in der Vorschrift bei Vollstreckung der Geldstrafen der Korpsintendantur und der Korpszahlungsstelle zu- gewiesene Thätigkeit fällt im Bereiche der Schutztruppen- verwaltung der Intendantur der Schutztruppe bezw. der mit den entsprechenden Funktionen betrauten Dienststelle und der Hauptkasse des Gouvernements bezw. der Landes- hauptmannschaft des Schutzgebietes zu. Erfolgt die Straf- vollstreckung in Deutschland, so wird die Vereinnahmung der Geldstrafen seitens der Legations-Kasse auf Anweisung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abtheilung, bewirkt. 9. Es erhalten: A. Wenn in Folge gerichtlicher Untersuchung Sus- pension oder Verhaftung eintritt: a) Offiziere, Aerzte, Deckoffiziere: 1 außerhalb Deutschlands für die ersten 1/ Monate unverkürzte Ge- In dem Seellen- bührnisse, für die folgende Zeit einkommen etwa ¾. der afrikani chen Bezige; enthaltene » · Repräsentations- in Deutschland ½ der Urlaubs- gelder kommen bezüge mit der Maßgabe, daß der gämzlich in Fortfall der Lokalzulage in der Wegfall und war Regel nach 4 Monaten (Aufenthalts vom Tage der Z ...- it be- --. in Europa) spätestens mi Sus . ab. · «- pmswmca sonderer Genehmigung des Reichs- kanzlers nach 6 Monaten erfolgt.