10. 11. Die Stabsoffiziere der Schutztruppen unterstehen dem Ehrengerichte der Stabsoffiziere des Gardekorps. Die Wahl des Ehrenraths hat bei den Schutztruppen am 1. November jeden Jahres oder an einem der nachfolgenden Tage, im Uebrigen thunlichst nach Maß- gabe des § 17 der Verordnung vom 2. Mai 1874 zu erfolgen. Der neue Ehrenrath tritt in Thätigkeit, sobald die Wahl durch den Kommandeur festgestellt ist. Bei Schutztruppen, die ein eigenes Ehrengericht nicht bilden können, kann ein aus zwei Offizieren — möglichst aus einem Hauptmann und einem Sekond- lieutenant bestehender — Ehrenrath gebildet werden, welcher zu dem Kommandeur der Schutztruppe in dasselbe Verhältniß tritt, wie der Ehrenrath eines Ehrengerichts zu dem Kommandeur. Auch wenn bei einer Schutztruppe ein Ehrengericht nicht besteht, hat der Kommandeur die erforderlich werdenden Ermittelungen durch den Ehrenrath (vergl. Nr. 7) oder, falls auch ein solcher nicht besteht, in geeigneter Weise (vergl. insbesondere Nr. 11) soweit zu bewirken, daß er in der Lage ist, nach Maßgabe des §. 27 der Verordnung vom 2. Mai 1874 Bericht zu erstatten. Sofern Ich nicht einem Gouverneur oder Landeshaupt- mann die Funktionen des zur Anordnung des ehrengericht- lichen Verfahrens berechtigten Befehlshabers übertrage, übt dieselben der kommandirende General des Garde- korps aus. Mit dieser Einschränkung sind dem Letzteren in ehrengerichtlichen Angelegenheiten die Kommandeure der Schutztruppen unmittelbar unterstellt. Vor Anordnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens über den Kommandeur einer Schutztruppe ist Meine Entscheidung einzuholen. Die Kommandeure und Ehrenräthe sowie die Gerichte des Heeres, der Marine und der Schutztruppen haben