69 den gegenseitigen Ersuchen um Vernehmungen und um sonftige Gewährung von Rechtshülfe Folge zu geben. 12. Zur Spruchsitzung eines Ehrengerichts über Haupt- leute und Subalternoffiziere genügt die Anwesenheit des Kommandeurs und sechs stimmberechtigter Mit- glieder, falls die Heranziehung einer größeren Zahl von Mitgliedern wesentlichen Zeitaufwand erfordern würde. 13. Von der Anordnung der förmlichen ehrengerichtlichen Untersuchung gegen einen Offizier der Schutztruppe ist dem Reichskanzler durch den zuständigen Befehls- haber (Nr. 9) ungesäumt Kenntniß zu geben. Neues Palais, den 15. Juni 1897. gez. Wilhelm.