81 Militärische Ausführungs-Bestimmungen zu den Organisatorischen Bestimmungen für die Raiserlichen Schutztruppen in Rfrika. (Schutztruppen-Ordnung). Mit Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs wird das Nachstehende bestimmt: Zu § 2a, Abf. 2. Nach Vereinbarung des Herrn Reichskanzlers mit dem Kriegsministerium vermittelt Letzteres den Verkehr des Ober- kommandos der Schutztruppen mit der Armee. Ein direkter Verkehr des Oberkommandos der Schutz- truppen mit den Kommandostellen und Behörden der Armee findet jedoch statt: (1.) Im Interesse der Beschleunigung bei Benachrichtigung über die beabsichtigte Uebernahme von Offizieren, Sanitäts- offizieren und oberen Militärbeamten in die Schutztruppen bezw. beim Ausscheiden genannter Persönlichkeiten aus den Schutztruppen. (2.) Bei der Entlassung von Unteroffizieren 2c. und Mannschaften der Schutztruppen zur Reserve bezw. Landwehr. — Betreffs der Einberufung der Unteroffiziere rc. siehe Militärische Ausführungs-Bestimmung 6. (3.) In Invaliden-Sachen. (4.) Bei Regquisitionen des Oberkommandos behufs Vor- nahme militärärztlicher Untersuchungen, Strafvollstreckungen und Benutzung von Garnisoneinrichtungen — ausschließlich der Kureinrichtungen. Organisatorische Bestimmungen f. d. Kaiserl. Schutztruppen. 6