(5.) Bei Bestellungen von Armee-Material — aus- schließlich Geschützrohre, Laffeten, Protzen, Wagen und Geschütz- munition —, sowie bei Ankäufen von Handwaffen-Munition, Bekleidungs= und Ausrüstungsstücken — ausschließlich Sanitäts= ausrüstungs-Gegenständen — aus vorhandenen Beständen. (6.) Bei Regquisitionen des Gerichts des Oberkommandos der Schutztruppen. (7.) In Angelegenheiten der als Burschen zu den Offizieren 2c. des Oberkommandos kommandirten Mann- schaften der Armee. Zu 8 6, Abf. 1. Angehörige des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine können in etatsmäßigen Stellen der Schutz- truppen Verwendung finden, erwerben aber dadurch keinen Anspruch auf Aktivirung nach dem Ausscheiden aus der Schutz- truppe. Bei Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Militär- beamten wird die Anciennetät durch Allerhöchste Ordre geregelt. Offiziere des Beurlaubtenstandes haben, falls es für erforderlich gehalten wird, eine sechsmonatliche Dienstleistung bei einem heimischen Truppentheil abzuleisten, bevor auf Grund der erlangten Qualifikation die Ueberweisung zur Schutztruppe bei Seiner Majestät dem Kaiser und König beantragt werden kann. Die Kosten der Dienstleistung erstattet die Kolonial= Abtheilung. Zu 8 6, Abf. 3. (I.) Seiner Moajestät dem Kaiser und König sind all- jährlich zum 1. Januar und 1. Juli von den Generalkom- mandos und sonstigen obersten Waffenbehörden, sowie zum 10. Januar und 10. Juli von dem Generalstabsarzt der Armee diejenigen Offiziere und Sanitätsoffiziere namhaft zu machen, welche sich zum Eintritt in eine der Schutztruppen gemeldet haben, unter Angabe, in welchem Schutzgebiet dieselben nach ihrem Antrage Verwendung zu finden wünschen. Die Meldungen der Sanitätsoffiziere sind seitens des General-