84 einer etwaigen Dienstzeit in der Schutztruppe, sofern alsdann Bedenken gegen die Würdigkeit und körperliche Brauchbarkeit nicht bestehen. (4.) Einer wiederholten Namhaftmachung der in der An- wärterliste Notirten (§ 8 der Sch. O.) bedarf es in den folgenden Terminen nicht. Dagegen sind Veränderungen in ihren per- sönlichen Verhältnissen (Versetzung, Verabschiedung, Entlassung, Qualifikation, Bestrafung, Verheirathung, Todesfall u. s. w.) Seitens der betreffenden Kommandobehörden r2c. zum 5. jeden Monats betreffs der Offiziere dem Chef des Militär-Kabinets, betreffs der Sanitätsoffiziere dem Generalstabsarzt der Armee und der übrigen Personen dem Allgemeinen Kriegs-Departement mitzutheilen. (5.) Beurlaubungen zum Zwecke der Ausbildung für den Dienst in den Kaiserlichen Schutztruppen dürfen nur nach er- folgter Vereinbarung mit dem Oberkommando der Schutztruppen beantragt werden. Zu § 6, Abf. 4. Für die südwestafrikanische Schutztruppe erfolgen, soweit Unteroffiziere 2c. und Mannschaften in Frage kommen, keine terminmäßigen Anmeldungen. Im Falle des Ersatzbedarfs ergeht unter Angabe etwaiger Zusätze oder Abweichungen von den in der Anlage 2a. der Sch. O. bezw. der militärischen Aus- führungsbestimmungen 12—15 festgelegten Vorschriften Seitens des Allgemeinen Kriegs -Departements an die Kommando- behörden 2c. das Ersuchen, Militärpersonen, welche zum Ueber- tritt bereit und geeignet sind, in den Grenzen des vorhandenen Bedarfs zu bezeichnen. Zu § Ha, Abfs. 1. Seiner Majestät dem Kaiser und König werden bei ein- tretendem Bedarf an Offizieren und Sanitätsoffizieren vom Reichskanzler durch das Militär-Kabinet entsprechende Anträge unterbreitet. Von der Allerhöchsten Entschließung erhalten im Fall der Genehmigung des Antrags die betheiligten General= kommandos 2c. behufs der weiteren Veranlassung Mittheilung