10. 11. 86 rechnung der Dienstzeit in allen Fällen, in welchen gemäß § 11 des vom Herrn Reichskanzler unterm 18. Juli 1896 veröffentlichten Textes des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen 2c. (A. V. Bl. S. 209) die Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht werden darf. Zu 8 24. (1.) Ueber den Wiedereintritt von Offizieren und Sanitätsoffizieren in das Heer bestimmen Seine Majestät der Kaiser und König. (2.) Unteroffiziere 2c., denen gemäß militärischer Aus- führungs-Bestimmung 3 (3)e die Wiederaufnahme in den Truppentheil rc. zugesichert worden ist, werden innerhalb desselben — Zahlmeister-Aspiranten innerhalb des Armeekorps, dem sie vor dem Uebertritt zur Schutztruppe angehörten — nach Maßgabe ihres früheren Dienstalters eingereiht ohne Rücksicht darauf, welchen Rang sie in der Schutztruppe ein- genommen haben. (3.) Ist eine etatsmäßige Stelle nicht frei, so haben die Truppentheile 2c. die zuständigen Gebührnisse 2c. vorschußweise zu zahlen und am Schluß eines jeden Monats bei der Kolonial= Abtheilung zu liquidiren. Findet zunächst nur die Einstellung in eine Stelle mit geringerem, als dem chargenmäßigen Einkommen statt, so kommt nur der Unterschied zur Liquidation. Zu §8 31, Abs. 5. Die bei der Einberufung zuständigen Gebührnisse für die Reise vom Wohn-(Stand-horte nach Berlin — im Fall einer vorhergehenden nochmaligen ärztlichen Untersuchung auch für die etwaige Rückreise — sind von den Truppentheilen 2c. vorschußweise zu zahlen und bei der Kolonial-Abtheilung zu liquidiren. Zu §8 32, Abs. 2. Die Garnisoneinrichtungen der Heeresverwaltung (Kasernen, Arrestanstalten, Garnisonlazarethe, Badekurorte 2c.) können,