* Die Einberufenen haben für die Reise nach Berlin An- spruch auf diejenigen Gebührnisse, welche Angehörigen des Reichsheeres bei Einberufungen zustehen. Für die Zahlung und Liquidirung gilt die Vorschrift der militärischen Ausführungs-Bestimmung 10. Zu Anlage 2a, Ziffer 8. Den Einberufenen sind nur die nothwendigsten Bekleidungs- stücke mitzugeben. Besonderer Meldeanzug (Helm, Waffen) ist nicht erforderlich. Eigene Uniformstücke sind erlaubt. Berlin, den 30. August 1898. Kriegsministerinm. gez. von Goßler. — — — — — — — — — — Gedruckt in der Koniglichen Hofbuchdruckerei von E. SZ. Mittler & Sohn, Verlin 8W12, Kochitraße 68—71.