— 689 — — Kaiserliche Schutztruppen. Druckfehler-Berichtigung: Die Allerhöchste Kabinets-Ordre, betreffend Beförderung des Premier- lieutenants Albinus (Seite 644) ist vom 8., nicht vom 6. Oktober datirt. Vy''?'''TyVVyVT7T?'Tyy y yYV'V?'?VVVYTYTyWPTYyT?yT VYVYT ?TVTT*VVWTTWTVWTVTWWTFTV v'77 Nichtamtlicher Theil. Zur Rufklärung! Wiederholt haben deutsche Gerichtshöfe zu prüfen gehabt, welche Behörde die gesetzliche Vertreterin des Fiskus in Prozeß= und Zwangsvollstreckungssachen sei, bei denen vermögensrechtliche Verpflichtungen eines der Schutzgebiete des Reichs in Frage kommen. (Ver- gleiche Reichsgesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892, R. G. Bl. S. 369, insbesondere § 5 dieses Gesetzes, wodurch die vermögensrechtliche Selbständigkeit der einzelnen Schutzgebiete anerkannt ist.) Neuerdings hat das Königliche Landgericht Berlin 1I in der Prozeßsache des Gouvernementsangestellten J. gegen den Landes- fiskus von Kamerun eine Entscheidung gefällt, welche Rechtsausführungen von besonderem Interesse über die obige Frage enthält. Die Klage ging gegen „den Landesfiskus von Kamerun, vertreten durch den Direktor der Kolonial = Abtheilung des Auswärtigen Amts.“ Von Seiten des Beklagten wurde die Ein- rede erhoben, daß der Reichskanzler, nicht der Direktor der Kolonial-Abtheilung, der gesetzliche Ver- treter des Fiskus sei. Das Gericht hat diese Auf- fassung mit folgender Begründung bestätigt: „Die Einrede der mangelnden gesetzlichen Ver- tretung ist begründet: Die Angelegenheiten der Schutzgebiete gehören zum Ressort des Auswärtigen Amts. Die Zuständigkeit des Reichskanzlers umfaßt demgemäß auch diesen Zweig. Der Reichskanzler ist dafür verantwortlich und deshalb auch allein zur Vertretung des Beklagten legitimirt. Die Bekanntmachung, betreffend die Zu- ständigkeit der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amts (vom 12. Dezember 1894, Kol. Bl. 1894 S. 647) ändert hierin nichts. Daß der Direktor der Kolonial-Abtheilung etwa allgemein zum Vertreter des Reichskanzlers im Sinne des § 2 des Gesetzes vom 17. März 18798 bestellt wird, ist darin in keiner Weise zum Ausdruck gebracht. Im Gegentheil ist noch besonders betont, daß die Kolonial-Abtheilung selbständig unter der Verantwortung des Reichs- kanzlers fungirt. Daraus, daß der Abtheilungs- dirigent unter der Bezeichnung „Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilungé, die von Letzterem ausgehenden Schriftstücke selbst zeichnet, folgt noch keineswegs, daß er auch zur Prozeßvertretung des Reichskanzlers befugt ist.“ HRvlonialrath. Der Kolonialrath begann am 24. Oktober vor- mittags um 10 Uhr im Reichstagsgebäude unter dem Vorsitz des Direktors der Kolonial-Abtheilung, Wirk- lichen Geheimen Legationsraths Dr. v. Buchka, seine Verhandlungen. Von den 34 Mitgliedern waren 30, außerdem als Sachverständige der Geheime Regie- rungsrath Professor Dr. Sachau und Professor Dr. Wohltmann erschienen. Der Vorsitzende dankte zunächst Sr. Hoheit dem Herzog-Regenten Johann Albrecht von Mecklenburg-Schwerin, der trotz Uebernahme der Regentschaftsgeschäfte seine Mitarbeit dem Kolonialrath nicht entzogen hat, für sein Er- scheinen. Sodann ehrte der Kolonialrath das An- denken dreier seit der letzten Sitzung dahingeschiedener, um die koloniale Sache hochverdienter Männer: des Fürsten Bismarck, der durch Erwerbung der Kolonien den Grund zu der Weltmachtstellung Deutschlands gelegt hat, des früheren Direktors der Kolonial= Abtheilung Dr. Kayser und seines Mitgliedes Dr. v. Grimm, durch Erheben von den Sitzen. Nach einem Bericht über die Entwickelung der Schutzgebiete im Allgemeinen theilte der Vorsitzende mit, daß der Bankier v. der Heydt der Kolonialverwaltung in Bethätigung eines hervorragenden Interesses an der Entwickelung der Schutzgebiete Werthpapiere verschie- dener Kolonialgesellschaften im Nennbetrage von über einer halben Million schenkungsweise zur Verfügung gestellt habe. Alsdann wurde in die Tagesordnung eingetreten. Im Verlauf der Generaldebatte über den Etat von Ostafrika wurde namentlich die An- siedelungs= und Verkehrsfrage berührt. In der Spezialdebatte gaben die Usambarabahn und die beabsichtigte Anlage eines Trockendocks in Dar-es- Saläm zu längeren Erörterungen Veranlassung. Der Kolonialrath erklärte den Ausbau der Bahn Tanga— Muhesa mindestens bis Mombo für ein unabweis- bares Bedürfniß, billigte die Grundlagen für die Uebernahme der Bahn durch das Reich und gab der Ueberzeugung Ausdruck, daß im Interesse der wirthschaftlichen Aufschließung der Kolonien der Aus- bau weiterer Bahnen ins Auge gefaßt und unaus- gesctzt verfolgt werden müsse. Ebenso wurde die Anlage des Trockendocks in Dar-es-Saläm als drin- gend erforderlich bezeichnet. Demnächst gelangte der Etat für Kamerun zur Verhandlung. Dabei gab der Vorsitzende die Erklärung ab, daß seitens der Re- gierung eine größere Expedition nach dem Tschadsee geplant werde, um die wirthschaftlichen und politischen