— 729 — 2. wenn das Schürffeld oder ein Theil desselben ununterbrochen oder mit unwesentlichen Unterbrechungen länger als fünf Jahre geschlossen gehalten worden ist. · §32. Eine amtliche Prüfung, ob irgend eines der im § 1 bezeichneten Mineralien in dem Schürffelde vorkommt, findet bei der Umwandlung im Falle des 8 30 nicht statt. g 33. Das Bergbaufeld soll die Form eines Rechtecks haben, dessen Langseiten höchstens fünfmal so lang sind wie die Schmalseiten. Nach der Tiefe wird das Feld von senkrechten Ebenen begrenzt, welche den Seiten des Rechtecks folgen. Abweichungen von der Rechtecksform unterliegen der Genehmigung der Bergbehörde. Der Flächeninhalt des Feldes ist nach der horizontalen Projektion in Hektaren zu bestimmen. 5s 34. Mit Genehmigung der Bergbehörde können mehrere einem Schürfer gehörige, unmitttelbar an einander stoßende Schürffelder oder ein Theil derselben in ein einheitliches Bergbaufeld umgewandelt werden. § 35. Die Umwandlung erfolgt in der Weise, daß das Schürffeld in dem Umfang, in welchem die Umwandlung beantragt (§ 30) oder angeordnet (§ 31) ist, in dem Schürffelderverzeichniß gelöscht und unter einem besonderen Namen in das Bergwerksverzeichniß eingetragen wird. Auf das Bergwerksverzeichniß finden die Vorschriften des § 24 Absatz 3, 4 Anwendung. § 36. Ueber die Umwandlung wird auf Antrag gebührenfrei eine Bescheinigung ertheilt. Auf Grund der Bescheinigung kann der Feldesinhaber die amtliche Vermessung und Abgrenzung des Bergbaufeldes verlangen. § 37. . . Die Vermessung und Abgrenzung erfolgt unter Leitung der Bergbehörde durch einen vom Gouver- neur zugelassenen Markscheider oder Feldmesser. —- Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen. 8 38. Die Bergbehörde hat den Inhabern von Schürf- oder Bergbaufeldern, deren Rechte vermöge der Lage ihrer Felder der begehrten Abgrenzung entgegenstehen könnten, Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Rechte zu geben. § 39. Ergiebt sich aus den Verhandlungen, daß dem Antragsteller ein bestimmtes Feld gebührt, so erfolgt die Abgrenzung. Ueber das Ergebniß wird von der Bergbehörde eine Urkunde — die Vermessungsurkunde — ausgefertigt. Der Inhalt der Urkunde wird öffentlich bekannt gemacht. Die Einsicht der Urkunde und des beizufügenden Vermessungsrisses steht Jedem frei. 8 40. Ansprüche aus entgegenstehenden Rechten erlöschen mit dem Ablaufe von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts der Vermessungsurkunde, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt. 8 41. Wird ein entgegenstehendes Recht durch gerichtliche Entscheidung festgestellt, so ist die Vermessungs- urkunde von der Bergbehörde nach dem Inhalte der Entscheidung aufzuheben oder abzuändern. Die ubgeänderte oder innerhalb der sechsmonatigen Frist (§ 40) nicht angefochtene Vermessungs- urkunde wird dem Antragsteller ausgehändigt. 8 42. Das Bergbaufeld ist übertragbar. Die Uebertragung ist bei der Bergbehörde behuss Eintragung in das Bergwerksverzeichniß anzumelden; mit der Anmeldung sind die zum Beweis erforderlichen Urkunden vorzulegen. Mit der Eintragung geht das Bergbaufeld auf den neuen Erwerber über. Ueber die Ein- tragung wird auf Antrag eine Bescheinigung ertheilt. Für die Erfüllung der Verpflichtungen, welche diese Verordnung dem Bergbautreibenden auferlegt, ist der Bergbehörde der im Bergwerksverzeichniß Eingetragene haftbar. Für die bis zur Eintragung des neuen Erwerbers erwachsenen Verbindlichkeiten ist der Vorbesitzer ebenfalls verhaftet. "