— 730 — 8 43. Die Abänderung der Grenzen zwischen benachbarten Bergbaufeldern, die Theilung eines Feldes in mehrere selbständige Felder und die Vereinigung mehrerer Felder zu einem Ganzen unterliegt der Genehmigung der Bergbehörde. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Für die Genehmigung ist eine Gebühr von 20 Rupien zu entrichten. B. Von den Rechten und Pflichten des Bergbautreibenden. 8 44. Der Bergbautreibende (§§ 30, 31, § 41 Absatz 2) hat die ausschließliche Berechtigung, nach den Bestimmungen dieser Verordnung 1. in einem Edelmineral-Bergbaufelde sämmtliche im § 1 bezeichnete Mineralien, 2. in einem gemeinen Bergbaufelde sämmtliche im § 1 bezeichnete gemeine Mineralien aufzusuchen und zu gewinnen sowie die hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen. * 45. Der Bergbautreibende ist befugt, die zur Aufbereitung und Verhüttung seiner Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Anstalten zu errichten und zu betreiben. 8 46. Der Bergbautreibende ist befugt, im freien Felde Hülfsbaue anzulegen. « Die gleiche Befugniß kann ihm durch die Bergbehörde in Anfehung eines fremden Schürf= oder Bergbaufeldes zugesprochen werden, sofern der Hülfsbau die Entwässerung oder Bewetterung oder den vortheilhafteren Betrieb des Bergwerkes bezweckt und der Betrieb in dem fremden Felde dadurch weder gestört noch gefährdet wird. Der Hülfsbauberechtigte hat für allen durch die Anlage des Hülfsbaus erwachsenden Schaden vollständigen Ersatz zu leisten. § 47. Inwiefern der Bergbautreibende befugt ist, das in seinem Felde vorhandene oder demselben künstlich zugeführte Wasser zu den Zwecken seines Betriebes zu benutzen und die hierzu erforderlichen Vorrichtungen zu treffen, bestimmt der Reichskanzler oder mit seiner Genehmigung der Gouverneur. § 48. In einem gemeinen Felde ist der Bergbautreibende befugt, Edelmineralien beim Abbau eines gemeinen Minerals insoweit mitzugewinnen, als sie nach Entscheidung der Bergbehörde mitgewonnen werden müssen. Die Bergbehörde entscheidet, ob der wirthschaftliche Werth der Gesammtablagerung vorwiegend in dem Vorhandensein der Edelmineralien beruht; in diesem Falle ist das gemeine Feld oder ein entsprechender Theil desselben durch die Bergbehörde in ein Edelmineral-Bergbaufeld umzuwandeln. § 49. Steht das Recht zur Gewinnung edler und gemeiner Mineralien innerhalb derselben Feldesgrenzen verschiedenen Bergbautreibenden zu, so hat jeder Theil das Recht, bei der Gewinnung seiner Mineralien auch diejenigen des anderen Theiles mitzugewinnen. Die mitgewonnenen, dem anderen Theile zustehenden Mineralien müssen jedoch dem letzteren auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs- und Förderungskosten herausgegeben werden. § 50. Der Bergbautreibende ist befugt, die Abtretung des zu seinen bergbaulichen Zwecken (§8 44 bis 49 ersorderlichen Grund und Bodens nach näherer Vorschrift der §§ 60 bis 66 zu verlangen. 8 51. Der Bergbautreibende ist verpflichtet: · 1. binnen einer von der Bergbehörde zu bestimmenden Frist die Grenzen seines Feldes für Jedermann kenntlich zu machen, sofern das Feld nicht schon gemäß § 39 Absatz 1 abgegrenzt ist, 2. über die Förderung Buch zu führen. Die Vorschriften über die Art der Kenntlichmachung der Grenzen und über die Einrichtung der Buchführung werden von der Bergbehörde erlassen. Dieselbe kann bestimmen, daß der Bergbautreibende noch weitere Nachweisungen über den Betrieb und die Förderung beizubringen hat. * Die Bergbehörde ist befugt, von den über die Förderung geführten Büchern jederzeit Einsicht zu nehmen.