— 47 — Entsteht über den Werth der nach dem Werthe zu verzollenden Waaren eine Meinungsverschieden- heit zwischen dem Zollpflichtigen und der Zollbehörde, so soll der Werth durch zwei Sachverständige, von welchen jede Partei je einen ernennt, festgesetzt werden und der so ermittelte Werth für beide Theile maßgebend sein; können sich die Sachverständigen über den Werth nicht einigen, so sollen sie einen Obmann wählen, dessen Werthfestsetzung dann als endgültig entscheidend anzusehen ist. Können die beiden Sachverständigen sich über die Wahl eines Obmannes nicht einigen, so wird derselbe durch den Vorsteher des betreffenden Zollamtes ernannt. 17. Neben den Zöllen und Umschlagsabgaben rlen besondere Gebühren insowelt erhoben werden, als eine in den Vorschriften dieser Verordnung nachgelassene Erleichterung in der Abfertigung auf Antrag des Zollpflichtigen gewährt wird, welche einen Mehraufwand an Beamtenkräften oder besondere Vor- kehrungen im Interesse der Zollsicherheit nothwendig macht. 8 18. Zur Entrichtung der Abgaben ist der Regierung gegenüber derjenige verpflichtet, welther in dem Augenblick, in dem die Zollpflicht begründet wird, Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes ist. Bei der Ausfuhr tritt neben die Verpflichtung des Inhabers solidarisch die des Versenders. * 19. Der abgabepflichtige Gegenstand haftet ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten für den darauf ruhenden Zoll beziehungsweise die Umschlagsabgabe und kann, solange deren Entrichtung nicht erfolgt ist, von der Zollbehörde zurückbehalten oder mit Beschlag belegt werden. Das an den Inhaber des abgabepflichtigen Gegenstandes von einem Zollbeamten ergangene Verbot, über denselben weiter zu verfügen, hat die Wirkung der Beschlagnahme. Die Verabfolgung des Gegenstandes, auf welchem ein Abgabeanspruch haftet, kann in keinem Falle, auch nicht von den Gerichten, Gläubigern oder Konkursverwaltern, eher verlangt werden als bis die darauf haftenden Abgaben bezahlt sind. Wird der Zoll oder die Umschlagsabgabe innerhalb einer von der Zollbehörde festgesetzten Frist nicht entrichtet, so kann der Gegenstand zur Deckung der darauf ruhenden Abgaben und Kosten öffentlich meistbietend verkauft werden. Verjährung in Bezug auf Zollgefälle. 8 20. Alle Forderungen oder Nachforderungen von Gefällen, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Gefälle verjähren binnen drei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Waare in den freien Verkehr beziehungsweise in das Ausland abgelassen ist. Auf das Verantwortlichkeitsverhältniß der einzelnen Zollbeamten gegenüber dem Kaiserlichen Gouvernement sowie auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung. Ort und Zeit des Löschens und Ladens. – 21. Das Löschen und Laden von Waaren darf in den im § 3 bezeichneten Plätzen nur auf den Stellen geschehen, welche das Zollamt bestimmt. Abfertigungen außerhalb der Zollhäuser bedürfen der Genehmigung der Amtsvorsteher. 8 22. In der Regel dürfen Waaren an Wochentagen nur in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends und an Sonntagen nur in der Zeit von 10 bis 11 Uhr vormittags und 3 bis 4 Uhr nachmittags gelöscht und geladen werden. Ausnahmen finden statt: 1. bei Fischerfahrzeugen, welche frische Erzeugnisse des Meeres einführen, 2. bei der Bergung von Strandgut, 3. bei Fracht= und Passagierdampfern, 4. in besonderen, dringenden Fällen. Die unter 3. und 4. erwähnten Ausnahmen fallen unter die im § 28 genannten gebührenpflichtigen Abfertigungen. Zum Löschen und Laden ist die vorherige Erlaubniß der Zollstelle einzuholen. Anmeldung. 8 23. Waaren, welche ein= oder ausgeführt oder nach einem anderen Zollplatze auf dem Seewege über- führt werden — mögen dieselben abgabepflichtig oder abgabefrei sein —, sind schriftlich auf einem amtlichen Formulare in deutscher Sprache nach Zahl, Zeichen, Nummer und Verpackungsart der Frachtstücke, Gattung, Gewicht (Reingewicht) und Werth (in Rupien oder in Mark) dem Zollamt zu deklariren. Enthält ein Frachtstück verschiedene Waaren, so sind die verschiedenen Sorten getrennt nach Gewicht und Werth aufzuführen.