— 49 — 2. für Abfertigungen von Waaren oder Beaufsichtigungen von Löschungen oder Beladungen von Fahrzeugen außerhalb der Zollhäuser, 3. für Beaufsichtigung der Löschungen oder Beladungen von Fahrzeugen außerhalb der in diesem Paragraphen genannten amtlichen Dienststunden. Diese Abfertigungsgebühren betragen für jede angefangene Stunde 1 Rupie für jeden Beamten vom Zollamtsassistenten 2. Klasse an aufwärts, ½/ Rupie für jeden Zollamtsassistenten 3. Klasse, 8 Pesa für jeden Zolldiener. Die Gebühren erhalten diejenigen Beamten, welche den Dienst verrichtet haben, durch das Zollamt. –29. Alle Fahrzeuge, welche leer von einer Zollstelle nach einer anderen segeln, müssen einen Segel- erlaubnißschein mit sich führen, für welchen eine Gebühr von 8 Pesa zu entrichten ist. Statistische Gebühr. 8 30. Für alle abgabefreien Waaren, sowohl bei Ausfuhr wie bei Einfuhr, sowie für Waaren, welche von einem Zollplatze nach einem anderen auf dem Seewege überführt werden, ist eine statistische Gebühr, welche für eine Ladung im Werthe von 5 Rupien bis zu 100 Rupien = 8 Pesa und für jeden weiteren Werth von 100 Rupien = 8 Pesa mehr beträgt, zu zahlen. Frei von statistischer Gebühr bleiben: Ladungen im Werthe unter 5 Rupien; Passagiergepäck; die in Anlage B unter Nr. 1, 2, 3, 4, 7 und in Anlage D unter Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 17 aufgeführten und die mit der Post aus= und eingehenden zollfreien Gegenstände; ferner alle Geldsendungen und sämmtliche Waaren, die von einem Küstenplatz zum anderen zwecks Zollzahlung versandt werden. Strafbestimmungen. 8 31. Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein- oder Ausfuhr für das Zollgebiet oder für einen Theil desselben durch öffentliche Bekanntmachung verboten ist, diesem Verbote zuwider ein= oder auszuführen, macht sich einer Kontrebande schuldig. Er hat, sofern nicht in anderen Gesetzen eine noch höhere Strafe festgesetzt ist, neben der Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen verübt worden ist, zugleich eine Geldstrafe verwirkt, welche dem doppelten Werthe jener Gegenstände und, wenn dieser nicht 20 Rupien beträgt, dieser Summe gleichkommt. Wenn die Geldstrafe im Falle des Unvermögens nicht beigetrieben werden kann, wird auf Freiheitsstrafe erkannt, deren Dauer drei Monate nicht übersteigen darf. Bei der Umwandlung von Vermögensstrafen in Freiheitsstrafen wird ein Tag gleich 1 bis 3 Rupien berechnet. § 32. Wer es unternimmt, die Ein= oder Ausfuhrzölle oder die Umschlagsabgabe zu hinterziehen, macht sich des Schmuggels schuldig und hat die Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen verübt worden ist, und zugleich eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Diese Abgaben sind neben der Strafe zu entrichten. In allen Fällen, in welchen der Werth der geschmuggelten Gegenstände nicht mehr zu ermitteln ist, und infolgedessen obige Berechnung der Strafe und Vollziehung der Konfiskation nicht mehr erfolgen kann, ist auf Zahlung einer Geldbuße von 20 bis 2000 Rupien zu erkennen. Im Falle des Unvermögens tritt die Umwandlung der Geld= in Freiheitsstrafe wie in § 31 ein. § 33. Die Kontrebande wird als vollendet angesehen, wenn die verbotenen Gegenstände unrichtig oder gar nicht deklarirt oder bei der zollamtlichen Revision verheimlicht werden, oder im Falle eines Einfuhr- verbotes, sobald die verbotenen Gegenstände über die Zollgrenze gebracht sind. Sind jedoch verbotene Gegenstände vorschriftsmäßig einem Zollamte zur Revision gestellt, so wird dem Einführer derselben ge- stattet, dieselben wieder zurückzuschaffen; geschieht Letzteres nicht, so werden sie auf seine Kosten von der Zollbehörde vernichtet. 8 34. Der Schmuggel wird als vollendet angesehen: 1. wenn abgabepflichtige Gegenstände entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung an anderen als den für die Aus= und Einfuhr bestimmten Plätzen ein= oder ausgeführt, oder an anderen als den dafür bestimmten Stellen (§ 21) gelöscht oder geladen werden; wenn abgabepflichtige Gegenstände dem Zollamt unrichtig oder überhaupt nicht oder so ange- meldet werden, daß sie eine geringere Abgabe zu zahlen hätten. Kann jedoch der Angeschuldigte nachweisen, daß eine Abgabenhinterziehung nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe gemäß § 36 statt; 40