— 229 — Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schuhkgebieten. Nach Anzeige des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika ist als Zeitpunkt für das Inkrafttreten der neuen Zollordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet (abgedruckt in Nr. 2 des Deutschen Kolonialblattes vom 15. Januar d. Is.) nicht wie ursprünglich beabsichtigt war, der 1. Januar, sondern der 1. April d. Is. festgesetzt worden. Verordnung, betreffend die Regelung der Maße und Gewichte in Deutsch- Ostafrika. § 1. Für Maß und Gewicht sollen in Deutsch-Ostafrika nebeneinander das deutsche Maß= und Gewichts- system und das einheimische Maß= und Gewichtssystem in Anwendung kommen. ## § 2. Bei Anwendung des einheimischen Maß= und Gewichtssystems sollen entsprechen: bei Längenmaßen: das Schibiri = 22),86 Centimeter Mkono = 2 Schibiri = 45.72 - . Pima — 4 Mikono = 1,829 Meter : Doti -— 2 Pima = 3,658 bei Hohlmaßen: das Kibaba = 0, 8 Liter = ½ Kibaba = 0,4 = -¼ Kibaba = 0.2 Pischi -3,20 bei Gewichten: das Wakia -— 28.35 Gramm : Ratel — 16 Wakia = 453,6 - Mau — 3 Ratel — 15,36 Kilogramm :. Frasila = 35 Ratel = 15,876 - Den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Maß- und Gewichtsstücke des einheimischen Systems sollen in den Bezirksämtern öffentlich zur Benutzung für Vergleichszwecke ausgestellt werden und käuflich erhältlich sein. 84. Wer im Verkehr Maß= und Gewichtsstücke verwendet, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, wird, sofern nicht die Zuwiderhandlung durch eine schwerere Strafe nach Maßgabe der Gesetze bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 100 Mark oder mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Neben der Geld- strafe oder Haft ist auf Einziehung der vorschriftswidrigen Maße und Gewichte zu erkennen. Unbeabsichtigte Abweichungen bis eins vom Hundert bleiben straffrei. 85. Diese Verordnung tritt in den Küstenbezirken am 1. April 1899 in Kraft. Die Inkraftsetzung in anderen Bezirken oder Theilen von Bezirken bleibt vorbehalten. Dar-es-Saläm, den 1. März 1899. Der Kaiserliche Gouverneur. (L. S.) (gez.) Liebert. — — — — Nunderlaß des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika an alle Köüstenstationen. Nachdem in Tamatave auf Madagaskar amtlich Bubonenpest festgestellt worden ist, wird für alle aus Madagaskar kommenden Fahrzeuge ärztliche Untersuchung angeordnet. Sind nach Abfahrt aus dem letzten dortigen Hasen neunmal 24 Stunden verflossen und sind verdächtige Krankheiten oder Todesfälle während der Fahrt an Bord nicht vorgekommen, so ist ohne Weiteres dem Fahrzeuge freier Verkehr mit dem Lande zu gestatten.