— 489 nutzung der Kunstbauten zur Ergänzung der Nicht- schiffbarkeit gewisser Theile des Flusses, bei allen Flüssen; serner in gewissen Gegenden Holzschlag zur Heizung, Anwerbung von Eingeborenen als Schlepper, Errichtung eines Lagers und Befestigung desselben, Fischerei, Jagd, unter Umständen Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen. 4. Fesitsetzung von Abgaben nur im Verhältniß zu den für die Schifffahrt gemachten Ausgaben — wie für Leuchtthürme, Lootsenstationen und sonstige im oder am Fluß gemachte Arbeiten — ohne Unter- schied der Flagge, der heimischen und fremden Schiffe. Gemeinsame Regelung durch die Uferstaaten eines und desselben Flusses. Für die Staatsschisse Befreiung von allen Ab- gaben wie von der Prüfung der Identität und der Sendung. 5. Das Recht einer Niederlassung am Ufer eines Flusses seitens eines Nichtuferstaates, der in der Nähe des Flusses ein Gebiet besitzt, in welcher derselbe die Rechte des Landesherrn ausüben darf. Verfasser erachtet dies nothwendig zur Aufrecht- erhaltung der Verbindung der Kolonie mit dem Mutterlande und als Grundlage etwaiger Unter- nehmungen in das Innere. Unter Anderem erinnert er dabei an die Einrichtung internationaler Eisen- bahnhöfe in Europa. 6. Ausdehnung der für Niger und Congo be- stimmten Neutralität, unter genauer Bestimmung derselben auf alle afrikanischen Flüsse und auf die unter 5 verlangten Niederlassungen. 7. Bestimmte gegenseitige Verpflichtungen der Staaten in Afrika bezüglich der Verwaltung ihrer Besitzungen, Ausübung derselben nicht durch Handels- gesellschaften, sondern nur durch den Staat selbst. Zur Verwirklichung seiner Vorschläge wünscht Verfasser einen neuen Kongreß. Die Lampen- und Bronzewaarenfabrik Schuster & Baer, Verlin S4,2, versendet einen Katalog ihrer Neuheiten für 1899, der verschiedene neue Erfindungen und Verbesserungen auf dem Gebiete des Beleuchtungswesens nachweist. Von besonderem Interesse für Gegenden, wo Gas fehlt, sind die neuen von der Firma hergestellten Petroleumlampen mit 20“ Monopolbrennern, Lösch- vorrichtung und elektrischem Selbstzünder. Tifterakur. Dr. Alfred Zimmermann: Die deutsche Kolonial- Gesetzgebung. Sammlung der auf die deutschen Schutzgebiete bezüglichen Gesetze, Verordnungen, Erlasse und internationalen Vereinbarungen, mit Anmerkungen und Sachregister. Dritter Theil. 1897 bis 1898. Auf Grund amilicher Quellen und zum dienstlichen Gebrauch herausgegeben. Berlin 1899. Königliche Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn. Die Verwaltung der deutschen Schutzgebicte ist eine über alle Gebiete der staatlichen Wirksamkeit so weit verzweigte, und die für sie erlassenen Gesetze und Verordnungen greifen auch in die Thätigkeit der inländischen Behörden so vielfach ein, daß eine fyste- matische Sammlung dieser Vorschriften sich schon bald nach der Erwerbung der Schutzgebicte als nothwendig erwiesen hatte. Nachdem dieses im Verlage der Königl. Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn in Berlin erscheinende Sammelwerk in zwei Bänden die bis zum Jahre 1897 erlassenen Gesetze und Ver- ordnungen zusammengestellt hatte, giebt dessen jetziger Bearbeiter in einem dritten Bande soeben die der Jahre 1897 und 1898 heraus. Die Entwickelung unserer Schutzgebiete ist eine so lebhafte, daß in Zukunft diese systematische Zusammenstellung aller auf sie bezüglichen Vorschriften alljährlich heraus- gegeben werden soll. Nauticus: Jahrbuch für Deutschlands Sceinteressen. Berlin 1899. E. S. Mittler & Sohn. Deutschlands Seeinteressen, der Schutz und die Förderung von Industrie und Handel auf dem Welt- markt, um dessen Besitz die großen Staaten jetzt wetteifern, verlangen und finden in unseren Tagen mehr und mehr Anerkennung. Eine Uebersicht der gegenwärtigen Bestrebungen auf diesem Gebiete bietet das „Jahrbuch für Deutschlands Seeinter- essen“, das der durch seine früheren Veröffent- lichungen „Altes und Neues zur Flottenfrage“ und „Neue Beiträge zur Flottenfrage“ bekannt gewordene, sich Nauticus nennende Verfasser soeben heraus- gegeben hat. Schon der erste Jahrgang läßt er- kennen, wie nützlich ein solches Sammelwerk von Ausfsätzen ist, in denen die vielseitigen, dem Schutze unserer Seemacht anbefohlenen Interessen des deutschen Volkes erörtert und zur Geltung gebracht werden. Alle darin enthaltenen volkswirthschaftlichen, statistischen und marinetechnischen Angaben sind neuesten Datums. Die Trennung des Buchinhaltes in Einzelaufsätze, die wiedermn in leicht erkennbare Unterabschnitte ge- theilt find, soll dem Leser die Benutzung des Buches als Nachschlagewerk — wozu es in erster Linie be- stimmt ist — erleichtern. Zur Unterstützung dieses Zweckes ist hinten ein ausführlicher Index angeschlossen. Dr. H. Breitenstein: 21 Jahre in Indien. Aus dem Tagebuche eines Militärarztes. Erster Theil: Borneo. Mit einem Titelbild und acht Illustra- tionen im Text. Leipzig 1899. Th. Grieben. Das vorliegende Buch ist der erste Theil eines Werkes, in welchem der Autor seine als Militärarzt in der holländisch-indischen Armee gemachten Beob- achtungen und Erlebnisse mittheilt; es wird in drei Theilen erscheinen, welche die Namen der drei Inseln