Deutsches Kolonialblatt. Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. Heransgegeben in der Kolsnial-Abtheilung den Auswärligen Imis.  —— —— —— — X. Jahrgang. — — — – — —-— Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monates. Derselben werden als Beibefte beige fügt die mindenens einmal oierteljährlich ericheinenden: „Mittbeilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr v. Danck-lman. Der vierteljahrliche Abonnementspreis für das Kolonialdlatt mit den Beiheiten beträgt beim Bezuge durch die KLost und die Buchhandlungen Mk. 3.—. direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3.50 für Deutschland einschl. der demschen Schutzgebiete und Oesterreich- Ungarn, Mk. 3,75 für die Lönder des Weltvostvereino. — Einsendungen und Unfragen sind an die Königliche Hobbuchbandlung von Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin S8W 12, Kochstr. 66—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1899 unter Nr. 2005.) gerlin, 15. Oktober 1399. Unmmer 20. – 6— ——— Ê — Ê — - Inhalt: Amtlicher Theil: Einberufung des Kolonialraths S. 689. — Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betresfend Einfuhrverbote von Pferden, Maulthieren und Eseln zur Verhütung der Einschleppung von Menschen= und Thierseuchen S. 689. — Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Togo, betreffend die Abgrenzung der Stationsbezirke Sokodé und Atakpame S. 690. — Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend Erkrankungen und Einfuhr von Nindvieh S. 690. — Personalien S. 690. Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 6491. — Deutsch-Ostafrika: Matschemba-Erpedition S. 6492. — Kamerun: Neue Karte von Victoria und Umgegend S. 693. — Gefangennahme des Lamido von Tibati und neue Unruhen S. 693. — Bericht des Gouvernementsgärtners Diestel über die in Buöa kultivirten Nutz= und Zierpflanzen S. 693. — Togo: Wissenschaftliche Sammlungen S 696. — Deutsch-Südwestafrika: Damaraland-Farm-Gesellschaft mit beschränkter Haftung S. 696. — Deutsch-Neu-Guinea: Bericht von S. M. S. „Möwe“ S. 697. — Bericht der Erpedition S. M. S. „Möwe“ S. 697. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Beweaung S. 701. — Aus fremden Kolonien: Budget-Voranschlag der franzö- sischen Kolonien für das Jahr 1900 S. 707. — Der Handel Frankreichs mit seinen Kolonien im Jahre 1898 S. 708. — Handelsbericht aus Tripolis (Afrika) S. 708. — Verschiedene Mittheilungen: Eine neue Grund- wasserpumpe S. 710. — Litteratur S. 710. — Litteratur-Verzeichniß S. 711. — Verkehrs-Nachrichten S 711. — Fahrplan der Reichspostdampfer-Linien des Norddeutschen Lloyd, Bremen, für 1899/1900 S. 712. — Schiffs- bewegungen S. 715. — Anzeigen. Amtlicher Theil. Geletze; Perordnungen der Reichsbehörden; Perträge. Einberufung des Kolonialraths. Der Kolonialrath wird berufen, am 16. d. Mts., vormittags 10 Uhr, im Reichstagsgebäude zur Berathung des Plans der Erbauung einer ostafrikanischen Centralbahn durch das Reich zusammenzutreten. Berlin, den 13. Oktober 1899. Der Reichskanzler. J. A.: v. Buchka. —–– 2 Nunderlaß des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Saläm, an die Bezirksämter und Bezirksnebenämter der Küste und an sämmtliche Zollämter der Küste. Mehrere Spezialfälle geben mir Veranlassung darauf hinzuweisen, daß die zur Verhütung der Einschleppung von Menschen= und Thierseuchen in das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet diesseits erlassenen Einfuhrverbote strenge durchzuführen sind. Ausnahmen werden nicht mehr gestattet werden. Anträge auf ausnahmsweise Gestattung der Einfuhr sind seitens der Zollämter direkt abzulehnen, ohne vorher erst beim Gouvernement anzufragen. Die diesbezüglichen Runderlasse sind so bestimmt gehalten, daß Zweifel gar nicht aufkommen können. Die zur Verhütung der Einschleppung der Pest erlassenen Einfuhrverbote sowie das gegen Sansibar zur Verhütung der Einschleppung der dort herrschenden Thierseuche in das deutsch-ostafrikanische Schutz- gebiet erlassene Verbot der Einfuhr von Pferden, Maulthieren und Eseln sind seitens der Bezirksämter und Bezirksnebenämter der Bevölkerung in ortsüblicher Weise nochmals bekannt zu geben, wobei besonders darauf hinzuweisen ist, daß bereits die Landung der verbotenen Gegenstände und Thiere als Einfuhr betrachtet und auf Grund der §§ 327 und 328 des Reichs-Straf-Gesetzbuches verfolgt werden kann. Die Zollämter haben eine entsprechende Bekanntmachung an die Tafel des Zollgebäudes anzuheften. Die gegen die erlassenen Verbote eingeführten Gegenstände und Thiere sind sofort unschädlich zu machen, die Waaren sind zu verbrennen, die Thiere zu tödten und ihre Kadaver, sofern ein Verbrennen