knüpft. Dort war es, wo deutsche Großkaufleute mit kühnem Unternehmungsgeist dem nationalen Handel und unserer Schifffahrt die weiten Gebiete des Großen Ozeans erschlossen haben, die heute bereits einen Mittelpunkt des kolonialen Interesses und über- seeischen Verkehrs bilden. Aber nicht allein deutsche Pionierarbeit und deutscher Fleiß haben diese fernen Inseln uns zu eigen gemacht, das deutsche Blut unserer braven Seeleute, das dort für Kaiser und Reich geflossen ist, ließ im deutschen Volk den Ge- danken an ein Aufgeben Samoas nicht aufkommen. Nun brauchen die tapferen, dort gefallenen Männer nicht in fremder Erde zu ruhen. Der deutsche Kolonialrath aber darf es nicht unterlassen, Eurer Kaiserlichen und Königlichen Majestät seine unterthänigsten Glückwünsche zu dieser glänzenden neuen kolonialen Erwerbung auszusprechen und in tiefster Ehrerbietung Eure Majestät zu bitten, die Versicherung des unerschütterlichen Vertrauens zu Eurer Majestät weiser Regierung huldvollst ent- gegennehmen zu wollen. Im Auftrage der Mitglieder des Kolonialraths Wilhelm Fürst zu Wied.“ Das Telegramm an den Staatssekretär des Aus- wärtigen Amts, Staatsminister Grafen v. Bülow hat folgenden Wortlaut: „Hocherfreut über die Kunde von der glücklichen Erwerbung der beiden Samoa-Inseln Upolu und Savaif für Deutschland, kann der heute hier versammelte Kolonialrath nicht unterlassen, Eure Excellenz, als den bewährten Leiter der auswärtigen Reichspolitik, für diesen glänzenden kolonialpolitischen Erfolg, der sich zugleich als eine echt volksthümliche That dar- stellt, auf das Wärmste zu beglückwünschen. Eure Excellenz wollen gestatten, daß der Kolonial- rath angesichts der überaus großen Schwierigkeiten, welche die deutsche Diplomatie bei der Durchführung der Erwerbung der Samoa-Inseln zu überwinden hatte, von Neuem versichert, daß Eure Excellenz das volle und ungetheilte Vertrauen aller kolonialen Kreise unseres Vaterlandes besitzen. Im Auftrage der Mitglieder des Kolonialraths Wilhelm Fürst zu Wied.“ Hierauf machte der Direktor der Kolonial-Abthei- lung v. Buchka eingehende Mittheilungen über die Vorgänge in den Schutzgebieten während der letzten Monate. Alsdann trat der Kolonialrath in eine allgemeine Erörterung der Etats der Schutzgebiete ein, an welche sich die Berathung des Etats für die Schutz- gebiete Kamerun, Togo und die Südsee anschloß. Nach einer Pause wurde über gesectzliche Maß- nahmen, betreffend die Verhinderung der Einwande- rung mittelloser Personen in die Kolonien, verhandelt, über welche der Bericht eines von dem Kolonialrath niedergesetzten Ausschusses vorlag: Der Ausschuß hatte beantragt, zu beschließen: 758 — 1. daß es angezeigt sei, Bestimmungen zu treffen, durch welche die Einwanderung mittelloser Personen beschränkt oder verhindert werden kann, 2. daß eine Verfügung erlassen werde, wonach Gesellschaften, Firmen oder Personen, welche Leute in Europa für die Kolonien anwerben, verpflichtet sein sollen, diese Angestellten auf eigene Kosten nach der Heimath zurückzubefördern, wenn a) ihr Kontrakt erloschen ist oder b)sie während der Kontraktsdauer durch Krank- heit zur Ausgabe ihrer Stellung gezwungen sind. Der Kolonialrath trat diesen Vorschlägen zu 2 allen Inhalts, zu 1 dagegen nur insoweit bei, als es sich um Ausländer handelt; hinsichtlich der Be- handlung von Reichsangehörigen wurde die Beschluß- fassung zu 1 ausgesetzt und die Vorlegung weiteren Materials zur Beurtheilung der Bedürfnißfrage ge- wünscht. Die weitere Frage, ob der Schiffskapitän die Verantwortung tragen bezw. haftbar gemacht werden solle, wenn von dem durch ihn geführten Schiff mittellose Personen in einem Hafen der Kolonie landen, und ob ihm im Fall der Weigerung oder Zuwiderhandlung hohe Geldstrafen anzudrohen seien, hatte die Kommission verneint, jedoch mit der Maß- gabe, daß die Schiffsgesellschaften sich verpflichten sollten, etwaige bei der Landung vom Gorvernement zurückgewiesene Personen unentgeltlich wieder mit- zunehmen. Der Kolonialrath trat diesem Vorschlage mit der Maßgabe bei, daß die letztgedachte Verpflichtung zu- nächst nur bei Ausländern anerkannt würde. In Bezug auf die den Schiffsgesellschaften aufzuerlegende Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitnahme von In- ländern, welche von dem Gouvernement zurück- gewiesen werden, wurde gleichfalls die Vorlegung weiteren Materials zur Beurtheilung der Bedürfniß- frage gewünscht. In der Sitzung des Kolonialraths am 10. No- vember machte der Vorsitzende Mittheilung von dem zwischen der Kaiserlich deutschen Regierung und der African Transcontinental Telegraph Company unter dem 15. März/28. Oktober 1899 abgeschlossenen Vertrage, durch welchen der Com- pany die Erlaubniß ertheilt wird, den afrikanischen Nord-Süd-Telegraphen, der Kapstadt mit Kamo verbinden soll, durch das Gebiet von Deutsch-Ost= afrika zu legen. Der Vertrag enthält folgende Hauptpunkte: 1. Der Bau wird von der Gesellschaft auf ihre Kosten ausgeführt und muß innerhalb 5 Jahren fertiggestellt sein. 2. Die Company hat auf ihre Kosten zwischen den beiden den deutschen Grenzen am nächsten ge- legenen Stationen von Rhodesia und Britisch-Ost- afrika einen Draht anzubringen, welcher für den Telegraphenverkehr von Deutsch-Ostafrika zu dienen bestimmt ist.