3. Die Regierung behält sich das ausschließliche Recht vor, Telegraphenstationen in Deutsch-Ostafrika zu errichten und zu betreiben und in solche Stationen die für den Verkehr von Deutsch-Ostafrika bestimmten Drähte einzuführen. 4. Die Regierung hat sich die Kontrolle inner- halb ihres Gebietes durch beliebige Einleitung der Drähte der Linie in die unter 2 genannten Stationen gesichert. Außerdem hat die Gesellschaft eine Transitgebühr von 10 Centimes für das Wort an die Regierung zu zahlen. Diese beiden für die Gesellschaft sehr lästigen Bedingungen sollen jedoch vertragsmäßig gegen Ein- räumung gleichwerthiger, von der Gesellschaft auf anderen Gebieten zu gewährender Vortheile abgelöst werden können. « 5. Nach Ablauf von 40 Jahren von Fertig- stellung der durchgehenden Linie ab hat die Re- gierung das Recht, die Linie innerhalb Deutsch- Ostafrikas unentgeltlich zu übernehmen. Die Unterhaltung fällt dann der Regierung zu, doch hat die Gesellschaft der Regierung eine jährliche Transit- gebühr in Höhe des Gesammtbetrages der jährlichen Verwaltungskosten — jedoch nicht über ½ Penny für das Wort — zu zahlen. 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, über ihre Linien alle ihr zugehenden Telegramme aus und nach Ostafrika zu dem allgemeinen Tarif zu be- fördern, und hat sich nachträglich noch darüber hinaus bereit erklärt, alle etwaigen dritten von der Ge- sellschaft zugestandenen Tarifermäßigungen auch den aus und nach Deutsch-Ostafrika beförderten zu Gute kommen zu lassen. 7. Zur Wahrung der deutschen Hoheitsrechte und der Befugnisse des Gouverneurs gegenüber der Gesellschaft und ihren Angestellten sind eingehende Bestimmungen ausgenommen worden. Unter Anderem kann der Gouverneur nach eigenem Ermessen den Angestellten oder Arbeitern der Gesellfchaft eine Truppenabtheilung beigeben, für deren etwaigen Mehraufwand bis zur Höhe von 1000 Lstr. die Gesellschaft aufzukommen hat. 8. Alle Streitigkeiten aus dem Vertrage werden von einem Schiedsgericht entschieden, zu dem die ersten beiden Schiedsrichter von je einer Partei ge- wählt, der dritte im Falle der Nichteinigung auf Antrag einer der beiden Parteien durch den Präsi- denten des deutschen Reichsgerichts ernannt werden kann. · Die in dem Vertrage vorgesehene Genehmigung durch den Kanzler des Deutschen Reiches ist erst er- folgt nach Zeichnung eines besonderen Abkommens zwischen der Regierung und der British South African Company, gemäß welchem die Letztere sich verpflichtet, von den Gebieten Rhodesias oder Betschuanalands nach der Westküste Afrikas südlich des 14. Grades südlicher Breite eine Eisenbahn nur über einen durch besonderes Uebereinkommen mit der deutschen 759 Regierung zu bestimmenden Punkt an der deutsch- englischen Grenze weiterzuführen und auch nördlich des 14. Grades eine Eisenbahn von den gedachten Gebieten nach der westafrikanischen Küste erst zu bauen, nachdem südlich eine Eisenbahnverbindung durch das deutsche Gebiet hergestellt ist, so daß also eine Umgehung der deutschen Gebiete beim Ausbau größerer internationaler Eisenbahnnetze im südlichen Afrika nach der Westküste unmöglich wird. Der Kolonialrath berieth darauf den Etat des Schutzgebiets von Südwestaf rika. Die Fragen des Eisenbahn= und Telegraphenbaues im Schutz- gebiet gaben dabei Anlaß zu längeren Erörterungen, an denen zahlreiche Mitglieder des Kolonialraths- sich betheiligten. Weitere Debatten betrafen die An- gelegenheiten des Baues von Stauanlagen, der Justiz- verwaltung und des Schulwesens. Für die beschleunigte Fertigstellung der Bahnlinie von Swakopmund nach Windhoek und den rascheren Ausbau der Telegraphen im Innern des Schutzgebiets wurde Flüssigmachung erheblich höherer Mittel als der in Aussicht ge- nommenen als wünschenswerth bezeichnet. Am Nach- mittag wurde ein Antrag des bayerischen Groß- industriellen Frhr. v. Cramer-Klett, der die Ent- sendung einer Forschungsexpedition nach Tibati in Kamerun beabsichtigt, auf Ertheilung einer vorläufigen Konzession in dem betreffenden Gebiete berathen. Der Kolonialrath befürwortete nach näheren Er- läuterungen, welche Bergwerksbesitzer Sholto Douglas gab, die Genehmigung des Antrags, jedoch mit mehrfachen Beschränkungen. Als letzter Punkt der Tagesordnung wurde der Etat für Deutsch-Ostafrika erörtert. Die für die Usam- bara-Eisenbahn ausgeworfene weitere Rate wurde erhöht. Ferner kam der Wunsch nach Errichtung einer Versuchsstation für Tropenkultur in Usambara zum Ausdruck. Endlich wurde ein Antrag des Geh. Kommerzienraths Oechelhäuser auf Erhöhung der vorgesehenen Mittel für den Bau der ostafrika- nischen Centralbahn von Dar-es-Salam nach Mrogoro auf zwei Millionen Mark einstimmig angenommen. Damit hatten die diesmaligen Be- rathungen ihren Abschluß gefunden. Nach Schluß der Sitzung lief nachstehendes Telegramm ein, welches Seine Majestät der Kaiser und König an den Fürsten zu Wied ge- richtet hat: Letzlingen, Schloß, 10. November. Dem Fürsten zu Wied, Durchlaucht, Berlin. Für die zur Erwerbung der Samoa-Inseln namens des Kolonialraths Mir dargebrachten Glück- wünsche spreche Ich Ihnen und sämmtlichen Mit- gliedern des Kolonialraths Meinen innigen Dank aus. Mit Befriedigung können wir auf das Erreichte blicken, und das Bewußtsein erfüllt uns mit freudigem Stolze, daß die braven Seeleute, die dort im Dienste von Kaiser und Reich ihr Leben dahingegeben, nicht umsonst das Opfer gebracht haben. Es soll dies