— 54 — 8. Kriegszug gegen Bafilo vom 23. bis 26. September 1897 und gegen die Waldstädte an der Ost- *- ges Bezirls Sokods vom 10. bis 14. November 1897, Erstürmung von Bafilo und von Cambole. O Unterwerfung der aufständischen Stadt Mangu und Feldzug nach Dschobowa und Kundja, Gefecht bei Dschobowa und mehrere Scharmützel im November und Dezember 1897. 10. Feldzug gegen Kabure vom 21. Januar bis 4. Februar 1898, Ofeche bei Pesids, Adyira—Lamba, Bufale, Groß-Loma. 11. Feldzug gegen Kabure vom 27. September bis 4. Oktober 1898, Gefecht in der Lasa-Ebene und Erxrstürmung des Kalangba-bu. 12. Feldzug nach Namba im Januar und Februar 1898, Gefecht bei Namba und dem Paß von Anmima. 13. Feldzug nach Moba im März 1898, Gesecht bei Bulogu, Scharmützel bei Banna und Nabahu. 14. Febdhug gegen Akposso im Juni 1898, Scharmützel bei Agome und Katupa, Erstürmung von gome. 15. Straszug nach Nabahu im März 1899. 16. Feldzug nach Nord-Kabure im Februar und März 1899, dabei ein Gefecht und mehrere Scharmühzeel. 17. Feldzug nach Lamba im April 1899, Scharmützel in Lamba. 18. Feldzug nach Moba im Mai 1899, Gefecht vor Nadere und Nabahu. Berlin, den 3. Januar 1900. (gez.) Wilhelm I. k. (ggez.) Fürst von Hohenlohe. An den Reichskanzler (Auswärtiges Amt). Drrordnungen und Wittheilungru der Behörden in den Schungebieken. Nunderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Salkm, au die Bezirksämter und Bezirksnebenämter der Küste und an sämmtliche Zollämter der Küste. In Maskat und in ganz Oman, sowohl im Innern als auch am Persischen Golf und am Golf von Mozena, herrscht nach zuverlässigen hierher gelangten Nachrichten eine heftige Evidemie, der täglich Hunderte von Menschen zum Opfer fallen. Es steht noch nicht sest, ob es sich um Pest, Cholera oder um eine andere Seuche handelt. Mit Rücksicht auf die vielfachen Handelsbeziehungen, die zwischen Maskat und Ostofrika bestehen und die bei dem gerade jetzt einsetzenden Nordostmonsun in den nächsten Monaten einen lebhaften Dhau- verkehr von Maskat nach Ostafrika bedingen, ist größte Vorsicht geboten. Ich erinnere deshalb an den Gouvernements-Runderlaß vom 6. Juni 1899. Beim geringsten Verdacht, daß auf einer der in Frage kommenden Dhaus eine ansteckende Krankheit besteht oder während der Reise bestanden hat, ist gegen die- selbe streng nach den Bestimmungen zu verfahren, die zur Verhütung der Einschleppung von Seuchen egeben sind. ges Die englische Regierung in Sansibar beabsichtigt ihrerseits, alle von den infizirten Küsten kommenden Dhaus zunechst bei der Gefängniß--Insel in Quarantäne zu legen. In Britisch-Ostafrika sollen ähnliche Maßregeln getroffen werden. Dar-es-Saläm, den 29. November 1899. Der Kaiserliche Gouverneur. (L. S.) (gez.) Liebert. Verordnung des Kaiserlichen Gonverncurs von Togo, betreffend die Auswanderung Eingeborener des Togogebictes. Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 19. Juli 1886 wird für das Schutzgebiet von Togo verordnet, was folgt: 81. » Die Verordnung, betreffend die Anwerbung von Eingeborenen des Togogebietes zu Diensten außerhalb des Schutzgebietes, vom 24. Dezember 1891 wird aufgehoben und durch nachfolgende Be- stimmungen ersetzt: