NMibu. Im Petithal und stamme sind der Außen- üntionen vier: Blengo, die Königstadt, Dzake, Wudome mnd Avetile. Hier an der äußersten westlichen Grenze ##s Erhelandes durften wir uns auch nach Süden i 149 — Interessen des Handels nach Möglichkeit Rechnung getragen. Nach dem Zolltarif unterliegen einem Einfuhrzoll von 5 pCt. ihres Werthes alle aus fremden Ländern Isbreiten und in dem Stamme Dofo in Ananse eingeführten Waaren mit Ausnahme von Bienen- ene Arbeit beginnen. Kehren wir nach Ho zurück, wachs, Kohlen, Colombowurzeln, Kopal, Kopra, # haben wir nördlich von der Station noch Madze! Gummi arabicum, Säcken, Häuten, Flußpferdzähnen, m ziemlich weit abgelegen Nyogbo am Agu, den Elfenbein, Orseille, Rhinoceroshörnern, Kautschuk, wndöstlichsten Posten des Hokreises. Wieder nach Jesten zurück werden die Arbeitsplätze Agu-Tovi u# Tove, also ein anderes Tove als das von Albert binder im Küstengebiet, liegen, zu welchem die Nisionare die Vollmacht haben, die sie vielleicht 4hon ausgeführt, besetzt werden. 19 Arbeitsstätten reben der Europäerstation. Leider ist immer Noth mit den einheimischen Arbeitskräften, und auch der enropäischen Missionare waren zu wenig für diese gewaltige Arbeit. Misionare in Ho, gegenwärtig sind es Spieth, Diehl und Müller, und wenn man bedenkt, was Ales in Gemeindepflege und Heidenpredigt und an der Schule und für den Bau geschehen sollte, so derteht man, daß diese Zahl nicht genügt. In Ho iud dann noch in der Mädchenanstalt Frau Knüsli mit Frl. Hoerz und Tolch thätig. Endlich müssen wir noch unsere Station Amed- # steoohe auf den Bergen im Avatimeländchen besuchen. Sie hat sieben Außenstationen, leider recht weit aus- cnander liegend. Es sind die Stationen Wodze, Zngsoe, Dzokpe, Leklebi, Gbedzigbe, Gbodome und Agome-Tomegbe. Von der letzteren wissen wir noch nicht, ob sie von einem unserer Gehülfen besetzt ist. Die Vollmacht ist aber in den Händen der Brüder. such diese vierte Station hat Raum, sich in der Nähe und in der Weite nach Norden hin endlos auszudehnen. Auf der Statiou selbst, die eine Er- bolungsstation ist und schon vielen unserer Missions- I geschwister Erholung gewährt hat, ist auch das Se- minar und die Missionsschule für das Innere. Besetzt it sie augenblicklich von Missionar Bürgi, Schosser und Dettmann, zu denen hoffentlich bald Missionar Schröder kommen wird. Am Ende 1898 waren im Stationskreis 330 Gemeindeglieder. MAus fremden KHKolonien. Raffeeernte in Java. Nach telegraphischen Nachrichten aus Java wird die dortige Regierungs-Kaffeeernte für dieses Jahr auf 214 000 Pikul geschätzt. — — Aufbedung des Freihafens von Sansibar. Die durch England herbeigeführte Aufhebung des Freihafens von Sansibar hat zu keinerlei Beschwerden des deutschen Handels geführt. Die am 22. Novem- ber v. Is. veröffentlichte neue Zollordnung hat den Schon länger waren nur drei! Muscheln, Fellen und Schildpatt. Für die von den Inseln Sansibar und Pemba nach der Stadt San- sibar gebrachten, im Tarif zu dem deutschen Handels- vertrag mit Sansibar aufgezählten Waaren kommen die dort bestimmten Zollsätze zur Anwendung, welche nur für Nelken, Ebenholz und Tabak ermäßigt worden sind. Rechtsverhältnisse der fremden Gesellschaften in den portuglestschen Rolonien. Der „Diario do Governo“ veröffentlicht in Nr. 1 des Jahrgangs 1900 ein Königliches Dekret vom 23. Dezember 1899, wonach die in den portu- giesischen Kolonien thätigen fremden Gesellschaften den portugiesischen Gesetzen und Gerichten unter- worfen sind und ihren Betrieb erst beginnen dürfen, nachdem ihre Satzungen von der portugiesischen Re- gierung genehmigt sind. Die wesentlichsten Bestimmungen sind folgende: Artikel 1. Die im Auslande gebildeten Gesell- schaften mit dem Siße im Königreiche oder in einer überseeischen portugiesischen Provinz, die den Zweck haben, irgend einen Handelszweig, ein Gewerbe oder Ackerbetrieb in den genannten Besitzungen zu pflegen, haben sich vollständig in Uebereinstimmung mit den Vorschriften des portugiesischen Handelsgesetzbuches zu bilden. · ’ 8 1. In die Satzungen dieser Gesellschaften muß ausdrücklich die Klausel aufgenommen werden, daß sie sich für alle Fälle den portugiesischen Gesetzen und Gerichten unterworfen betrachten. 8 2. Keine unter den Bedingungen dieses Artikels bestehende Gesellschaft kann in den übersecischen Pro- vinzen thätig sein, ohne daß ihre Satzungen auf dem Lissaboner Handelsgericht und auf dem Handelsgericht des betreffenden überseeischen Gerichtsbezirks einge- tragen sind. « 8 3. Wenn die fremden Gesellschaften in einer portugiesischen überseeischen Besitzung ausschließlich oder hauptsächlich Landwirthschaft treiben, selbst wenn dieser Betrieb und der Besitz von Liegenschaften in ihren Satzungen sich auf weniger als zehn Jahre erstreckt, so müssen diese Satzungen von der Regierung des Mutterlandes genehmigt werden. § 4. Für die übrigen Gesellschaften, die nicht Landwirthschaft betreiben, wird die Bestimmung des § 2 des Artikels 162 des Handelsgesetzbuches auf- recht erhalten. Artikel 2. Die im Auslande gesetzlich gebildeten ellschaften, die in den überseeischen Provinzen einc 5 Ges