des ersten Jahres die Ackerbauarbeiten oder die Aus- nugtung des Bodens nicht begonnen hat, verliert dos Recht auf spätere Beihülfe. § 2. Wenn nach Ablauf zweier Jahre kein Theil der Fläche benutzt worden ut, wird der Vertrag auf- gelöst, und die betreffende Familie verliert das Recht der freien Rückkehr nach Europa. § 3. Die Bedingungen, auf die sich dieser Arrikel bezieht, werden in der Erklärung aufgefühtt, die die Familienhaupter, die Grundsnicke wünichen, nach Nr. 5 des Art. 6 zu unterschreiben verpflichtet sind. Art. 9. Nach Ablauf der zur Annahme von Ge- suchen sefigesetzten Frist ordnen die Civilgouverneure in der ihnen am geeignetsten scheinenden Art die Prüfung der Gesuche an und haben hauptsächlich fest- zustellen, ob die Gesuchsteller thatsächlich Erfahrung in der Landwirthschaft besitzen. Die Gesuche sind darauf der Regierung einzusenden und alles auf die eingezogenen Erkundigungen Bezügliche beizulegen. Art. 10. Sobald im Marineministerium alle Ge- suche und die betreffenden Ausfklärungen beisammen sind, wird ein Ausschuß ernannt, der außer sonstigen zu diesem Zwecke als geeignet erwählten Beamten aus einem Landwirthschaftebeamten und einem Arzte, gleichfalls Stoatsbeamten, besteht. Dieser Kommission kommt zu: 1. Die Gesuche und Angaben zu prüfen und von den zuständigen Behörden sonstige für nöthig erachtete Aufklärungen zu erbitten. 2. Sie nach den günstigsten Bedingungen einzu- theilen, unter den sich die Antragsteller für den Zweck zeigen, zu dem sie sich anbieten. 3. Nach Auswahl der in Betracht kommenden Gesuchsteller durch das Ministerium der Marine und Kolonien die Vertheilung der Grundstücke vorzunehmen. 4. Den betreffenden Civilgonverneuren die Ver- träge zu senden, die von den Familienhäuptern zu unterzeichnen sind. 5. Bei der Ankunft der Ansiedler in Lissabon sestzustellen, ob diese in den geforderten Verhältnissen sind und, falls ein Irrthum oder Betrug anerkannt wird, dem Minister das geeignet scheinende amtliche Verfahren vorzuschlagen. 6. Die Ansiedler an Bord zu begleiten, um zu bescheinigen, daß Diejenigen, denen Grundstücke be- willigt worden sind, nach ihrer Bestimmung abge- schickt sind. § 1. Die Verträge werden von den Ansiedlern vor der bürgerlichen Behörde und dem betreffenden Pfarrer unterschrieben, die gleichfalls die genannten Verträge zu unterschreiben haben. einen erhält das Familienhaupt und die beiden an- deren werden dem Marineministerium übersandt, das einen davon dem Gouverneur der Provinz schickt, wo die Ansiedelung eingerichtet wird. § 3. In den Verträgen müssen alle Bedingungen dieses Gesetzes besonders aufgeführt werden und die Verpflichtungen der Ansiedler gegen den Staat oder 252 – die ihnen gew öhrten Rechte und Bortheile dargestellt werden. §s 4. Acht Tege nach der Unterzeichnung der Berfräge oder an dem höheren Ons bestimmten Tage haben sich die Familien der Ansiedler im Marine- ministerium vorzustellen. § 5. Wenn es sich als unabweislich ergiebt, so wird den Ansiedlern außer der Fahrt bis Lissobon Unterhalt und Unterkunft bis zur Einschiffung gewährt. Art. 11. Die höhere Behörde der Provinz oder des Bezirks, wohin die Ansiedler bestimmt sind, wird für Unterhalt und Unterkunft sorgen, so lange sie nicht an den Ort der Ansiedelung befördert werden können. Art. 12. Die Grundstücke werden auf Grund der betreffenden Vernäge übergeben und dabei von den Ansiedlern Uebersichten in doppelter Ausfertigung unterschrieben, die alle von ihnen empfangenen Gegen- stände mu Angabe des ihnen beigelegten Werthes aufzählen. Art. 13. Wenn nach Art. 2 Nr. 6 die Ansiedlung eine besondere Verwaltungsbehörde, einen Missionar, Schullehrer, Arzt haben soll, so müssen alle diese vorgängig ernannten Beamten am Orte der Ansiedlung untergebracht sein, sobald die Familien der Ansiedler ankommen. Art. 14. Benigstens während des ersten Jahres des Bestehens der Ansiedlung hat der Landwirth= schaftebeamte der Provinz oder ein leitender Land- wirth, sofern ein solcher in der Provinz vorhanden oder von der Regierung besonders ernannt ist, seinen Aufenthalt in der Ansiedlung, damit er den Ansiedlern die nöthigen Angaben machen und Rathschläge zur besten Ausnutzung und Bebauung der Bodenfläche geben kann. Dieser Beamte ist verpflichtet, viertel- jährlich der Regierung der Provinz einen Bericht emzureichen, worin die ausgeführten Arbeiten ein- gehend geschildert werden. Art. 15. Die Ansiedler, die andere Ackerbaugeräthe außer den ihnen nach Art. 7 bewilligten oder Ochsen und andere Thiere zur Arbeit oder zu gewerblicher Ausbeute zu besitzen wünschen, können diese beim Gouverneur der Provinz beantragen und sind zur Zahlung des betreffenden Betrages zu demselben Zeitpunkt verpflichtet, der für die Erstattung der ihnen gewährten Vorschüsse festgesetzt ist. Einziger Paragraph. Die Regierung kann bei jeder Ansiedlung eine Niederlage von Ackerbaugeröthen und einen Viehstand einrichten, die sie den Ansiedlern unter den Bedingungen dieses Artikels überläßt oder nach einer zu diesem Zweck von der Regierung ge- nehmigten Sondervorschrift vermiethet. § 2. Die Verträge werden dreifach ausgefertigt, – G"- Art. 16. In jedem Knotenpunkt von Ansiedlungen und an dem geeignetsten Orte werden bis zu zehn Wohnungen errichtet, die für Ansiedler, die ein Ge- werbe betreiben, bestimmt sind und ihnen überlassen werden; es müssen für jede Ansiedlung wenigstens zwei Zimmerleute, zwei Maurer, zwei Schmiede, zwei Schuhmacher, ein Schneider und ein Barbier vertraglich verpflichtel werden.