— 276 — Auszug aus den Satzungen. Die durch den Allerhöchsten Erlaß Seiner Majestät des Königs vom 12. Mai 1886 mit den Rechten einer juristischen Person beliehene Neu-Guinea-Kompagnie nimmt die rechtliche Form einer deutschen Kolonialgesellschaft nach Maßgabe des § 8 des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, an. Sie behält ihren Namen sowie den Sitz und den ordentlichen Gerichtsstand in Berlin. Ihre Dauer ist zeitlich nicht beschränkt. Zweck der Gesellschaft ist die Kolonisation des in den Kaiserlichen Schutzbriefen vom 17. Mai 1885 und 13. Dezember 1886 bezeichneten deutschen Schutzgebietes in der Südsee, insbesondere der Erwerb und die Verwerthung von Grundbesitz, der Betrieb von Land= oder Plantagenwirthschaft, der Betrieb von Bergbau, gewerblichen Unternehmungen und von Handelsgeschäften sowie von Schifffahrt, soweit sie für solche Unternehmungen und Geschäfte dienlich ist. Die Organe der Gesellschaft sind: die Direktion, der Verwaltungsrath und die Generalversammlung. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam, soweit nicht anderweite Formen oder öftere Veröffentlichungen in diesen Satzungen vorgeschrieben sind, durch einmalige Veröffentlichung im „Deutschen Reichs= Anzeiger“. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zunächst 4021 000 Mark und wird in 80 42 Antheile zu je 500 Mark getheilt. Diese 8042 Antheile werden gegen die bisher beitragspflichtigen 814 Antheile sowie gegen die bisherigen Freiantheile I. und II. Emission umgetauscht, wodurch das Grundkapital in Höhe von 4 021 000 Mark berichtigt wird. Eine Erhöhung des Grundkapitals bis auf 6 000 000 Mark kann von dem Verwaltungsrath, darüber hinaus nur von der Generalversammlung beschlossen werden. Die ersten Inhaber der bis auf Höhe von 8042 auszugebenden Antheile und die Zeichner der ferner auszugebenden Antheile sowie demnächst deren Rechtsnachfolger bilden die Gesellschaft. Die Antheile sind untheilbar; sie haben die Eigenschaft der beweglichen Sachen. Einzelne Mitglieder können nicht auf Theilung klagen. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschafts- vermögen. Die Einzahlungen auf die ferner auszugebenden Autheile sind nach Bestimmung des Verwaltungs- raths zu leisten. Ueber die Vollzahlung hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine Verpflichtung. Die Urkunden über die Antheile lauten auf den Inhaber. Die Urkunden über die Antheile werden erst nach Entrichtung des vollen Nennbetrages ausgehändigt. Ueber die einzelnen Theilzahlungen wird auf einem Interimsscheine, welcher auf den Namen ausgestellt ist, quittirt. Die Interimsscheine sind durch Indossament übertragbar. Die Echtheit der auf den Interims- scheinen befindlichen Indossamente oder der Abtretungserklärungen zu prüfen, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet. Zu den auszugebenden 8042 Antheilen werden 8042 Genußscheine gewährt, welche den Antheils- eignern zugetheilt werden. Die Gesellschaft ist besugt, auf Beschluß der Generalversammlung und mit Genehmigung der Aussichtsbehörde Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres. Auf Vorschlag des Verwaltungsraths beschließt die Generalversammlung über die Verwendung des sich aus der Bilanz ergebenden Reingewinns. Von dem zur Verwendung bestimmten Betrage sind vorweg mindestens 10 und höchstens 15 pCt. in einen Reservefonds zu legen. Von dem verbleibenden Betrage werden an die Mitglieder der Gesellschaft 5 pCt. des eingezahlten Grundkapitals als Dividende gewährt. Der Rest ist mit 50 pCt. auf das eingezahlte Grundkapital als Superdividende, 50 PpCt. auf die Genußscheine zu vertheilen, nachdem 10 pCt. für den Verwaltungsrath als Tantième vorweg genommen sind. Die Generalversammlung kann keinen geringeren Beitrag zum Reservefonds und keine höhere Ver- theilung vom Reingewinn an die Mitglieder der Gesellschaft beschließen, als der Verwaltungsrath vorschlägt. Innerhalb vier Wochen nach den Beschlüssen der Generalversammlung werden den Mitgliedern der Gesellschaft die ihnen zukommenden Dividenden und den Inhabern der Genußscheine der ihnen zu- stehende Gewinnantheil ausgezahlt. Der Reservefonds dient zu Deckung von außerordentlichen Ausgaben oder Verlusten. Ueber die Verwendung beschließt der Verwaltungsrath. Nachdem der Reservefonds 15 pCt. des Grundkapitals erreicht haben wird, hören die Beiträge zu demselben auf, sofern nicht die Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsraths etwas Anderes beschließt. Im Falle von Entnahmen aus ihm ist er auf den festgestellten Betrag wieder zu ergänzen.