— 278 — Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Generalversammlungen werden ir Berlin abgehalten. Zu denselben beruft die Direlktion oder der Verwaltungsrath die Mitglieder wenigster= 14 Tage vor dem anberaumten Termin, diesen nicht mitgerechnet, mittelst Bekanntmachung, in welcher die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben sind. In der Generalversammlung berechtigt jeder Antheil zu einer Stimme. In jedem Jahre findet eine ordentliche Generalversammlung vor Ablauf des Monats März stan. Eine außerordentliche Generalversammlung wird berufen: 1. wenn von einer Generalversammlung ein dahin gehender Beschluß gefaßt ist; 2. wenn Mitglieder, welche zusammen den vierten Theil des Gesammtbetrages der Stimmen z#- führen berechtigt sind, die Einberufung fordern und der Direktion einen schriftlichen Antrag einreichen dessen Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der Generalversammlung liegt; 3. wenn über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen Gesell- schaft oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form zu beschließen ist; 4. wenn der Verwaltungsrath aus sonstigem besonderen Anlaß die Einberufung beschließt. In der ordentlichen Generalversammlung werden die Bilanz mit der Gewinn= und Verlustrechnuno für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die von der Direktion und dem Verwaltungsrath erstatteten Berichte zur Kenntniß und etwaigen Erörterung gebracht, und wird über die Genehmigung der Bilanz sowie die damit der Verwaltung zu ertheilende Entlastung Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen Wahlen vollzogen. Sie ist berechtigt, über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Dircktion und des Verwaltungsraths gegen die Gesellschaft und über die zu diesem Zwecke einzuleitenden Schrine Beschlüsse zu fassen und zur Ausführung derselben Bevollmächtigte zu wählen. Außerdem steht der ordentlichen Generalversammlung der Beschluß über jede Vorlage zu, welche nicht die Auflösung der Gesellschaft, ihre Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form betrifft. Beschlüsse diefer Art sind nur gültig, wenn wenigstens drei Viertel der Antheile in der Ver- sammlung vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so kann zu gleichem Zwecke innerhalb der nächsten sechs Wochen abermals eine außerordentliche Generalversammlung berufen werden, in welcher gültig Beschluß gefaßt werden kann, auch wenn weniger als drei Viertel der Antheile vertreten sind. Außerdem ist zur Gültigleit des Beschlusses erforderlich, daß derselbe mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Versammlung vertretenen Stimmen angenommen werde. Abänderungen und Ergänzungen der Satzungen können nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Versammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden. Vorbehaltlich dieser Bestimmungen werden die Beschlüsse der Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Das Protokoll über die Verhandlungen der Generalversammlung wird von einem Notar ausge nommen und ist von dem Vorsitzenden und den Stimmzählern, wenn solche ernannt sind, zu unterzeichnen. Die Einlösung der Genußscheine bedingt eine Abänderung der Satzungen. Einem Uebereinkommen über die Einlösung sind alle Inhaber von Genußscheinen unterworfen, wenn in einer mittelst Bekannt machung unter Angabe des Gegenstandes der Tagesordnung zu berufenden Versammlung der Inhaber das Uebereinkommen von denselben mit wenigstens zwei Dritteln der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen genehmigt wird. In dieser Versammlung gewährt jeder Genußschein eine Stimme, im Uebrigen hat der Verwaltungsrath über das Verfahren in der Versammlung Bestimmung zu treffen. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden das Vermögen nach Verhältniß der auf die Antheilc geleisteten Einzahlungen zunächst auf Höhe dieser Einzahlungen unter die Mitglieder und ein Ueberschuß auf Höhe von 50 pCt. in demselben Verhältniß unter die Mitglieder und auf Höhe von 50 PpEt. unter die Inhaber der Genupßscheine getheilt. Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu melden, im „Deutschen Rcichs-Anzeiger“ bekannt gemacht worden ist. Bis zur Beendigung des Vertheilungsverfahrens verbleibt es bei der bisherigen Verfassung der Gesellschaft und ihrem Gerichtsstande. Einc theilweise Zurückzahlung des Gesellschaftskapitals an die Mitglieder unterliegt denselben Bestimmungen wie die Aufslösung der Gesellschaft. · Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt, der zu diesem Behuie einen Kommissar bestellen kann. Der Kommissar ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsraths und an den Generalversammlungen theilzunehmen, von dem Verwaltungsrath jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, auch die Bücher und Schriften derselben einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen dazu berechtigter Mitglieder der Gesellschaft nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Generalversammlung zu berufen.