Grund länger als ein Jahr von dem Grundstück entfernt oder es zu bebauen unterläßt, verliert das Recht der Besetzung und Nutznießung und soll durch die Verwaltungsbehörde daraus vertrieben werden. 3. Der Ansiedler kann das Grundstück nicht ver- äußern, noch irgend ein volles Eigenthumsrecht mit Bezug auf dasselbe ausüben. Auch darf er nicht, außer durch Erbschaft nach Nummer 8 dieses Ar- tikels, die aus der Besetzung für ihn sich ergebenden Rechte weiter übertragen. 4. Während der ersten 5 Jahre hat der Be- setzende keine Steuer an den Staat zu entrichten; später jedoch eine solche in einer durch die örtlichen Gesetze zu bestimmenden Höhe. 5. Die Nichtbezahlung der Steuer während dreier auf einanderfolgender Jahre hat für den An- siedler die Vertreibung von seinem Grundstück zur Folge, ohne daß ihm das Recht auf irgend eine Entschädigung selbst für von ihm ausgeführte Ver- besserungen zusteht. 6. Die in Nr. 4 erwähnte Steuer kann immer in Naturalien bezahlt werden. 7. Nach 20 Jahren erwirbt der Ansiedler, der stets seine Verpflichtungen als solcher erfüllt hat, das volle Eigenthum des Grundstücks. 8. Beim Tode des Ansiedlers sollen diejenigen Ländereien, über die nicht nach Nr. 7 volles Eigen- thumsrecht erworben worden ist, ungetheilt mit allen durch die Besetzung erworbenen Rechten seinen Erben in aufsteigender oder absteigender Linie zufallen, wenn diese sich dazu verstehen, die Ländereien zu bebauen und zu bewohnen. Sind keine solchen Erben vorhanden, oder erfüllen diese nicht die wesentlichen Bedingungen des Ansiedlers, so fallen die Ländereien mit allen Verbesserungen an den Staat zurück. § 1. Die von Ansiedlern besetzten Grundstücke sind keiner Grundsteuer unterworsen. § 2. Diejenigen Grundstücke, über die nach Nr. 7 dieses Artikels volles Eigenthumsrecht erworben worden ist, werden der Grundsteuer unterworfen. § 3. Die örtlichen Vorschriften können für länger als fünf Jahre die Bezahlung der in Nr. 4 fest- gesetzten Steuer erlassen, wenn Gründe der Billig- keit oder der öffentlichen Ordnung dazu rathen, ins- besondere in den Gegenden, wo die Eingeborenen Hütten= oder Kopfsteuer (Mussoco 2c.) zahlen. Art. 7. Die Staatsansiedler werden auf Grund der ihnen in dieser Eigenschaft zustehenden Rechte befreit: 1. von der Dienstpflicht in der Armee oder Polizeitruppe; 2. von der zwangsweisen Arbeit; 424 8 2. Alle Bestimmungen dieses Artilels und seiner Paragraphen finden Anwendung auf die An— siedler, welche nach Art. 6 Nr. 7 volle Eigenthũmer der von ihnen besetzt gewesenen Ländereien werden. Art. 8. Der Staat wird, außer in den vom Gesetz vorgesehenen nothwendigen Fällen das vom Ansiedler besetzte Land, soweit es von ihm benutzt wird, nicht veräußern, wenn die Besetzung schon ein Jahr gedauert hat und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als gesetzlich und gültig anzusehen ist. Wenn der Staat diese Ländereien veräußert, so hat er in dem Veräußerungsvertrage immer fest- zusetzen, daß jener benutzte Theil den Ansiedlern als Erbpächtern verbleiben soll, wenn diese sich der Zahlung eines Pachtzinses unterwerfen, dessen Höhe in eben jenem Vertrage festzusetzen ist. Wollen sie das nicht, so kann sie der Käufer nur gegen Ent- schädigung für alle Verbesserungen enteignen. § 1. Wenn der Staat den benutzten Theil von Ländereien, deren Besetzung noch kein Jahr gedauert hat, veräußern will, so hat er in dem betreffenden Vertrage festzusetzen, daß der Käufer die Ansiedler nur dann enteignen darf, wenn er ihnen den Werth der ihrerseits ausgeführten Verbesserungen erstattet. §& 2. Wenn infolge der Bestimmungen dieses Artikels und seines § 1 die Eingeborenen den Besitz der Ländereien, die sie bebauten, verlieren, so muß ihnen der Staat andere von derselben Ausdehnung sichern. Art. 9. Alle Bestimmungen dieses Gesetzes, welche künftige Besetzungen öffentlicher Ländereien und die rechtliche Lage der Besetzenden regeln, sind auf ähnliche Besetzungen in der Vergangenheit an- wendbar. Art. 10. In allen portugiesischen Provinzen in Afrika ist der Vertrag der erblichen Unterpacht er- laubt. Die Bedingungen, denen dieser Vertrog unterworfen sein soll, sind in jeder dieser Provinzen zu regeln. Art. 11. Die Besitzer von ländlichen Grund- stücken, die stillschweigend oder ausdrücklich zulassen, daß sich auf diesen Grundstücken Eingeborene nieder- lassen und Theile des Bodens bebauen, ohne daß besondere Bedingungen in einem glaubwürdigen Schriftstück festgesetzt sind, können diese Eingeborenen niemals ausweisen, ohne ihnen die Verbesserungen, die Letztere etwa gemacht haben, zu bezahlen. Wenn diese Eingeborenen auf eigene Kosten Bäume oder Pflanzen, welche Ausfuhrartikel hervorbringen, ge- pflanzt und bis zum Produktionsstadium gepflegt haben, so erwerben sie durch diese Thatsache das Nutzungseigenthum dieser Ländereien, und die Eigen- 3. von der Requirirung durch die Behörden, thümer können dann nur eine jährliche Pachtsumme um als Bootsleute oder Träger zu dienen. § 1. pflichtung befreit, die eingeborenen Häuptlinge oder, die Kriegsanführer, von denen sie abhängen, bei den l von ihnen als Erbpächtern oder erblichen Unter— Sie werden jedoch nicht von der Ver-- pächtern verlangen. Einziger Paragraph. Der Werth jener Ver- besserungen und die Höhe jenes Pachtzinses werden kriegerischen Streiszügen zu begleiten, welche diese schiedsrichterlich durch die Anwaltschaft für Dienende auf Befehl der zuständigen Behörden unternehmen. und Ansiedler nach einem besonders zu regelnden