Verfahren festgesetzt und vom Gouverneur im Gou- vernementsrath genehmigt. Art. 12. Die Kreisverwalter und die bürger- lichen und Militärbeamten, die Verwaltungsvorstände bestimmter Gebietstheile sind, sollen die Eingeborenen zur Arbeit ermuntern und von der Berechtigung, die ihnen der Art. 5 dieses Gesetzes giebt, Gebrauch machen. Um ihnen den Gebrauch dieser Berechtigung zu erleichtern, sollen sie gesetzliche Zuständigkeit er- halten, um: 1. Theilstücke von öffentlichen, unbebauten und unbesetzten Staatsländereien an Eingeborene zu vertheilen, die bereit sind, sie zu bebauen und zu bewohnen, und die Grenzen dieser Ländereien zu bezeichnen und anzuweisen. 2. Von Amtswegen dauernd die Erfüllung der Verpflichtungen zu überwachen, denen die Staats- ansiedler in Bezug auf Anbau und Niederlassung unterworfen sind. 3. Die Ansiedler auszuweisen, welche nicht die wesentlichen Siedelungsbedingungen im Sinne der Nr. 2 und 5 des Art. 6 erfüllt haben. 4. Gemäß der Einrichtung des Finanzdienstes des betreffenden Bezirks die auf Grund des Art. 6 Nr. 4 und 6 von den Ansiedlern geschuldeten Steuern einzuziehen oder einziehen zu lassen. 5. Das Vorhandensem der Thatsachen festzustellen, von denen nach Art. 6 Nr. 7 für die Ansiedler die Erwerbung des vollen Eigenthumsrechts über die von ihnen besetzten Grundstücke abhängt. 6. Den Ansiedlern die Ausübung der Rechte und den Genuß der Befreiungen und sonftigen Vor- theile zu sichern, die das Gesetz ihnen bewilligt. 7. Die Streitigkeiten zu schlichten, welche zwischen Ansiedlern bezüglich der von ihnen besetzten Lände- reien, deren Grenzen und ihres Fruchtertrages ent- siehen. Einziger Paragraph. Denselben Beamten fällt die Aufgabe zu, in Uebereinstimmung mit den fest- zustellenden Vorschriften das Grundbuchwesen in ihren Bezirken einzurichten. Art. 13. In jedem Verwaltungsbezirk der portu- giesischen überseeischen Provinzen ist der betreffende Schriftstück # verpflichten, welche das Gesetz verbietet; Vorstand zuständig das beweiskräftige auszustellen: a) über das Besitzrecht, das sich aus der nach 425 l I t l Art. 5 dieses Gesetzes erfolgten Besetzung der Ländereien ergiebt; b) über das Eigenthumsrecht, das die Staats- ansiedler nach Art. 6 Nr. 7 erwerben; c) über die Erbpachten und die erblichen Unterpachten, die sich aus den Vorschriften der Art. 8 und 11 ergeben. § 1. Diese Schriftstücke sind in ein besonderes Buch einzutragen; diejenigen, welche sich auf die in Absatz b und c angeführten Thatsachen beziehen, find durch den Verwaltungsvorstand amtlich dem Aufbewahrungsbeamten der Gemarkung zu übergeben, welcher angesichts derselben die betreffende Ein- tragung auf Kosten des unmittelbaren Obereigen- thümers vornimmt. § 2. Die Eintragung irgend eines der in Ab- satz b und c erwähnten Rechte darf nur vorläufig erfolgen, wenn sie unmittelbar beim Aufbewahrungs- amt der Gemarkung beantragt wird und der Antrag nicht von dem Zeugniß begleitet ist, daß in dem betreffenden Bezirk kein Titel auf Grund der ge- nannten Absätze eingetragen ist. Die Umwandlung in eine endgültige Eintragung kann erst erfolgen, wenn ein solches Beweisstück beigebracht wird. § 3. Die Titel und ihre Vermerkung in dem besonders für diesen Zweck bestimmten Buch bilden einen Beweisanfang, der nach den Bestimmungen der gewöhnlichen Gesetzgebung vervollständigt wer- den kann. § 4. In den Vorschriften wird das Verfahren zur Feststellung der Thatsachen, auf welche sich die Absätze a, b und c beziehen, die Form der be- treffenden Titel und der Kostenvorschuß, der beim Verwaltungsvorstande für die Eintragung beim Auf- bewahrungsamt der Gemarkung erfolgen muß, be- stimmt werden. § 5. Das ganze Verfahren vor dem Verwal- tungsvorstande einschließlich der Ausstellung der Titel, hat frei von Kosten und Stempelgebühren zu erfolgen. Art. 14. Die Eingeborenen der portugiesischen überseeischen Besitzungen haben das Recht nach ihrem Gutdünken Dienstverträge einzugehen. Diese Ver- träge müssen sich nach den dafür in Frage kommen- den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches, sowie nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen richten. § 1. Ungültig sind die Verträge: 1. die zu einer Dienstleistung für länger als fünf Jahre verpflichten; 2. die den Dienstherrn von der Verpflichtung befreien, dem Dienenden eine bestimmte Geldentschädi- gung zu gewähren; 3. die den Dienstherrn ermächtigen den Dienen- den körperlich zu züchtigen; 4. die den Dienenden an der Ausübung von ge- setzlichen Rechten hindern, oder ihn zu Handlungen 5. die zu Diensten verpflichten, die für den, der sie leistet, eine offenbare Gefahr oder einen bedeu- tenden Schaden in sich schließen. § 2. Die Verträge, betreffend Lehrzeit für ein Handwerk oder einen Dienstzweig können für länger als fünf Jahre abgeschlossen werden, aber nicht ohne Mitwirkung der Anwaltschaft für Dienende und Ansiedler. Art. 15. Die Verträge über Dienstleistungen der Eingeborenen können mit oder ohne Zuziehung der Behörde abgeschlossen werden. Im letteren Falle hat, wenn einer der Ueberemkommenden unter- läßt, die festgesetzten Bedingungen zu erfüllen, der andere Theil nur das Recht, auf Grund der allge-