Art. 23. Nach Art. 16 müssen alle Dienst- leistungsverträge, welche die Dienenden verpflichten, aus dem Gerichtsbezirk, wo sie ihren Wohnsitz haben, zu verziehen, unter Mitwirkung der Anwälte für Dienende und Ansiedler abgeschlossen werden. Die Dienstherren oder deren Beauftragte, welche diese Vorschrift übertreten, verfallen im ersten Falle in eine Geldstrafe von 25 bis 50 Milreis für jeden Dienenden, den sie gedungen haben, und im Wiederholungsfalle in eine Strafe bis zur Höhe von einem Jahre Besserungshaft, die nicht in Geld- strafe umwandelbar ist, außerdem 200 bis 1000 Milreis Geldstrafe. Sind die Zuwiderhandelnden Fremde, so können sie aus dem portugiesischen Ge- biet ausgewiesen werden. Auf die gedungenen Dienenden sind die Bestimmungen des Art. 22, 8§ 2 anwendbar. Art. 24. Die Verträge, auf die sich der vorher- gehende Artikel bezieht, sollen immer, außer den übrigen durch Art. 17 festgesetzten Vorschriften, die Abmachung enthalten, daß der Dienstherr verpflichtet ist, den Dienenden in seine Heimath zu befördern, wenn er seine Dienstzeit beendet hat und sich nicht wieder aufs Neue hat dingen lassen. Der Dienst- herr hat für die erforderlichen Beförderungsmittel zu sorgen und die Kosten der Heimschaffung zu tragen. Einziger Paragraph. Wenn der Dienende nicht heimgeschafft sein will, so muß ihn der Dienstherr dem Anwalt des Bezirks, wo er sich befindet, vor- führen, und falls er ihn aus einem berechtigten Grunde nicht vorführen kann, hat er den That- bestand dem betreffenden Anwalt mitzutheilen. Art. 25. Die unter Mitwirkung der Staats- behörde abgeschlossenen Dienstverträge können gesetz- lich nur vor dem Anwalt erneut werden, der an dem Orte sein Amt ausübt, wo der Dienende angestellt war. Art. 26. Die Anwälte, welche bei Dienstverträgen mitwirken, die außerhalb ihres Amtsbezirks zu er- füllen sind, haben Abschriften dieser Verträge direkt an die Anwälte zu senden, welche in dem betreffenden Gebiet ihr Amt ausüben. Letztere Anwälte sind verpflichtet, über die Ausführung der betreffenden Verträge zu wachen, indem sie mit Bezug auf die vertragschließenden Theile die im Art. 20 festgesetzte Gerichtsbarkeit ausüben. Einziger Paragraph. Die Anwälte der Bezirke, wo Eingeborene dienen, die von außerhalb dieser Bezirke her gedungen sind, haben besonders über die Erfüllung der im Art. 24 vorgeschriebenen Bestim- mung zu wachen, welche die Dienstherren verpflichtet, die Dienenden heimzuschaffen. Diese Anwälte sind zuständig denjenigen, die diese Bedingung nicht er- füllen, eine Geldstrafe von 100 bis 500 Milreis aufzuerlegen. Art. 27. Die von den Anwälten auferlegten Geldstrafen werden auf dem Verwaltungswege ein- gezogen. —– Art. 28. Die Hin= oder Rückbeförderung von Dienenden, welche nach anderen Distrikten, als den- jenigen, wo sie ihren Wohnsitz haben, verdungen sind, muß von den Anwälten für Dienende und Ansiedler überwacht werden, damit sie sich immer unter normalen Gesundheits-, Sicherheits= und Be- quemlichkeitsverhältnissen vollzieht. Einziger Paragraph. Die örtlichen Vorschriften können die genaueren Bedingungen festsetzen, unter denen diese Beförderungen auszuführen sind. Art. 29. Die Anwälte für Dienende und An- siedler erhalten Vergütungen für die Dienstvertröge der Eingeborenen, die sie abfassen und bestätigen. Diese mäßig zu bemessenden Vergütungen sind durch die örtlichen Vorschriften festzusetzen und von den Dienstherren zu entrichten. Art. 30. Um die amtliche Ueberwachung der Erfüllung der Arbeitspflicht zu erleichtern, können die örtlichen Vorschriften bestimmen, daß alle Per- sonen, welche Eingeborene im Dienst beschäftigen, ihnen unentgeltlich Arbeitszeugnisse ausstellen, in denen sie erklären, wie lange die Betreffenden bei ihnen gedient haben und an welchem Tage dieser Dienst angefangen und aufgehört hat. Diese Zeug- nisse können in einer beliebigen Form abgefaßt sein, sofern sie nur die oben erwähnte Erklärung enthalten und mit der Unterschrift des Dienstherrn sowie der Angabe seines Wohnsitzes versehen sind. Aber es wird sich empfehlen, bestimmte Formulare dieser Zeugnisse einzuführen mit freigelassenem Raum, der mit den einzelnen, näher zu bestimmenden Angaben auszufüllen ist. Diese Formulare würden von den Behörden unentgeltlich einzeln oder in Heften vereinigt an Dienstherren und Dienende zu vertheilen sein. Einziger Paragraph. Die örtlichen Vorschriften können ferner bestimmen, daß, wenn der Dienstherr sich weigert, dem Dienenden ein Arbeitszeugniß aus- zustellen, Letzterer sich beim Anwalt oder einen seiner Beauftragten zu beklagen hat. Ist die Klage ge- rechtfertigt, so hat der Beamte den Dienstherrn mit einer Geldstrafe von 5 bis 20 Milreis zu bestrasen. Die Personen, welche falsche Zeugnisse dieser Art ausstellen, werden von der Behörde, die den Betrug entdeckt, vor Gericht geladen und mit einem Geld- strafe von 20 bis 50 Milreis belegt werden. Art. 31. Die der Arbeitspflicht unterliegenden Eingeborenen, die dieser Verpflichtung nicht frei- willig in einer der im Art. 2 angegebenen Arten nachkommen, sollen von der Verwaltungsbehörde die Weisung erhalten, im Dienste des Staates, der Ge- meinden oder von Privatpersonen zu arbeiten, vor- ausgesetzt, daß ihnen die Behörde solche Arbeit ver- schaffen kann. Gehorchen sie einer diesbezüglichen Aufforderung nicht, so können sie gezwungen werden, ihr Folge zu leisten. Einziger Paragraph. Bevor die Behörde eine derartige Aufforderung an einen Eingeborenen er- gehen läßt oder einen solchen Zwang auf ihn aus- übt, hat dieselbe sorgfältig festzustellen, ob er nach