— 431 a) Nichtzahlung der Löhnung; b) gewaltfame Zurückhaltung der Dienenden, wenn diese ihre pflichtmäßige Dienstzeit be- endet haben; e) schlechte Behandlung der Dienenden, wo- durch keine Arbeitsunfähigkeit erzeugt worden ist; d) Uebertretungen der Vorschriften des Art. 43. 2. Seitens der Dienenden: a) Entweichen; . . b) hartnäckiger Ungehorsam oder Auflehnung, ohne persönliche Angriffe oder Beschädigung fremden Eigenthums; P) Arbeitsverweigerung; 4) Laster oder schlechte eingewurzelte Gewohn- heiten, die Arbeitsunfähigkeit herbeiführen oder Fremden Nachtheil zufügen. § 1. Die oben erwähnten Vergehen der Dienst- herren werden mit 5 bis 200 Milreis bestraft außer der schuldigen Entschädigung an die Dienenden, die geklagt haben, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des einzigen Paragraphen des Art. 43; die der Dienenden mit Besserungsarbeit bis zu 300 Tagen. s 2. Wenn die Uebertretungen oder Vergehen der Dienstherren gegen die Dienenden und umgekehrt über die in diesem Artikel bezeichnete Zuständigkeit der Anwälte hinausgehen, so haben diese Beamten. das Verfahren durch die ordentlichen Gerichte zu veranlassen. § 3. Gegen die in diesem Artikel gestatteten Rechtsbeschlüsse der Anwälte kann an den Gouver- nementsrath Berufung eingelegt werden. § 4. Die zwangsweise Dienenden, die entweichen, können, nach Verbüßung der Strafe für die Ent- weichung, gezwungen werden, zur Arbeit bei den- selben Dienstherren zurückzukehren, ausgenommen, wenn die Entweichung durch deren Verschulden ver- ursacht worden ist. Art. 46. Die Löhne der zwangsweise Dienenden werden durch öffentliche und feste Uebersichten ge- regelt und müssen im Mittel denen entsprechen, die in jedem Orte den Dienenden unter ähnlichen Ver- hältnissen gezahlt werden. Art. 47. Die Privatpersonen, die zwangsweise Dienende beantragen, zahlen für Jeden an die lie- fernde Behörde eine mäßige Summe im Ver- hältniß zu der beantragten Zeit, was durch örtliche Vorschriften geregelt wird. Art. 48. Die Strafe der Besserungsarbeit, die der Art. 2 des Dekreis mit Gesetzeskraft vom 20. September 1894 für die Eingeborenen von Timor, S. Thomé und Principe und den Rüsten Ost= und Westafrikas aufstellt, kann in allen über- seeischen Provinzen, wo die vorliegende Vorschrift gilt, auf die Eingeborenen angewendet werden, die nach den Art. 1 und 3 der Arbeit unterworfen sind. Art. 49. Die Strafe der Besserungsarbeit wird stets für eine bestimmte Anzahl von wirklichen Ar- beitstagen auferlegt und gilt nicht als verbüßt, so lange der Verurtheilte, aus welchem Grunde es auch sei, alle diese Tage nicht thatsächlich gearbeitet hat. Art. 50. Die Strafe der Besserungsarbeit kann von den gewöhnlichen Gerichten, den Gemeinde- gerichten, den Anwälten für Dienende und Ansiedler, sowie von deren Beaustragten auferlegt werden. Art. 51. Die Gemeinderichter sind zuständig, 15 bis 90 Tage Besserungsarbeit den Eingeborenen aufzuerlegen, die sich der im Art. 3 des genannten Dekrets vom 20. September 1894 erwähnten Ver- gehen und Uebertretungen schuldig machen. Art. 52. Die Uebertretungen der Vorschriften für die Arbeit der Eingeborenen, über die nach dem Dekret vom 20. September 1894 die Strafe der Besserungsarbeit von 15 bis zu 90 Tagen verhängt werden kann, werden stets von den Anwälten für Dienende und Ansiedler und ihren Beauftragten in den überseeischen Provinzen, wo die vorliegende Vor- schrift gilt, abgeurtheilt. Art. 53. Die Strafe der Besserungsarbeit, die nach Art. 33 gegen die Eingeborenen, die der Auf- forderung nicht Folge leisten und sich dem Zwang der Verwaltungsbehörde widersetzen, angewandt werden kann, beträgt 15 bis 300 Tage und wird von den Anwälten für Eingeborene und Ansiedler oder deren Beauftragte verhängt, wogegen Berufung an den Gouvernementsrath zulässig ist. Art. 54. Wen die Eingeborenen, die sich Ueber- tretungen und Vergehen, wie sie in den Nrn. 2 bis 7 des Art. 3 des Dekreis vom 20. September 1894 vorgesehen sind, zu Schulden kommen lassen, an Orten wohnen oder dort getroffen werden, die mehr als 20 km vom Sitze des Kreisgerichts oder nächst- gelegenen Gemeindegerichts entfernt sind, können auch die Beauftragten der Anwälte für Eingeborene und Ansiedler, die in diesen Oertlichkeiten zur Recht- sprechung zuständig sind, 15 bis 90 Tage Besse- rungsarbeit auferlegen, indem sie von dieser Strafe sofort der Anwaltschaft, von der sie abhängen, Mel- dung machen; gegen das Urtheil ist Berufung an den Gouvernementsrath zulässig. Art. 55. Die Beauftragten der Anwälte für Dienende und Ansiedler sind zuständig, die vertrags- mäßig oder zwangsweise Dienenden, die sich die in der Nr. 2 des Art. 20 und in der Nr. 2 des Art. 45, sowie im Art. 33 erwähnten Vergehen und Uebertretungen zu Schulden kommen lassen, mit Besserungsarbeit zu bestrafen, wenn sie im Gebiet ihrer Rechtsprechung wohnen oder betroffen werden. Die Uebertetungen und die Vergehen, die von Dienstherren und ihren Beauftragten begangen wer- den und in den Nrn. 1 der genannten Art. 20 und 45 vorgesehen sind, werden stets durch die Anwälte abgeurtheilt, denen ihre Beauftragten Meldung davon erstatten, wenn sie in ihren eigenen Amtsbezirken begangen werden. § 1. Die Beauftragten der Anwälte melden und begründen alle von ihnen verhängten Besserungs- strafen den Anwaltschaften.