432 § 2. Die von den Beauftragten zu Besserungs- arbeit verurtheilten Eingeborenen können stets bei den Anwaltschaften, von denen sie abhängen, Be- rufung einlegen, wodurch die Strafe aufgehalten wird. Art. 56. Die zu Besserungsarbeit verurtheilten Eingeborenen werden der Verwaltungsbehörde über- geben, die die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln er- greift, damit sie nicht von der Arbeit entweichen. § 1. Die Besserungsarbeit wird, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 2, in der Provinz und stets, soweit es möglich, in dem Bezirk geleistet, wo das Gericht oder die Behörde, die sie als Strafe auferlegt haben, thätig sind. § 2. Der zur Besserungsarbeit verurtheilte Eingeborene, der sich hartnäckig weigert, zu arbeiten, und der, der entweicht und ergriffen wird, werden dem Gouverneur der Provinz zur Verfügung gestellt, der sie in die Listen der militärischen Körperschaften einträgt oder zu inneren Arbeiten eines festen Platzes verwenden oder nach einer anderen Provinz senden lassen kann, damit sie dort eine dieser Bestimmungen erhalten. Art. 57. Die zu Besserungsarbeit verurtheilten Eingeborenen werden vom Staat oder der Gemeinde, die sie beschäftigt, erhalten und untergebracht und erhalten Lohn in Geld, der dem dritten Theil der Vergütung entspricht, die nach Art. 46 den zwangs- weise Dienenden gewährt wird. Art. 58. Wenn der Staat und die Gemeinden die zu Besserungsarbeit verurtheilten Eingeborenen nicht verwenden können, so können diese gezwungen werden, bei Privaten zu dienen, die sie als Dienende beantragen. § 1. Diese Anträge können nur von denjenigen Personen gestellt werden, die nach den Art. 35 und 36 berechtigt sind, zwangsweise Dienende zu be- antragen. § 2. Die Personen, die zu Besserungsarbeit verurtheilte Eingeborene beantragen, haben mit Bezug auf diese dicselben Rechte und Pflichten wie die Dienstherren der zwangsweise Dienenden, ausge- nommen bezüglich der Vergütung, die sie ihnen gemäß dem Art. 5 zahlen müssen. 8 3. Die zu Besserungsarbeit verurtheilten Eingeborenen, die bei Privaten dienen, werden dem Schutz und der Bewachung der Dienstherren über- geben, die sie jedoch außerhalb der Arbeitsstunden nach besonderer Uebereinkunft mit der Behörde in dem öffentlichen Gefängniß unterbringen lassen können. § 4. Die Privaten, die zu Besserungsarbeit verurtheilte Eingeborene verwenden, haben sich der gestellenden Behörde gegenüber zu verpflichten, sie am Ende der Dienstzeit oder, wenn es die Behörde verlangt, bei Strafe von 100 Milreis für jeden, der nicht verstorben ist, vorzuführen. § 5. Die Bestimmungen des Art. 7 des Dekrets vom 20. September 1894 werden widerrufen. —. Art. 59. In jeder überseeischen Provinz, deren Gebiet mehr als einen Gerichtsbezirk bildet, giebt es einen Generalanwalt für Dienende und Ansiedler, der in der Hauptstadt wohnt, und einen Anwalt für Dienende und Ansiedler in jedem Bezirk; in jenen, wo es nur einen Bezirk giebt, ist nur einer dieser letzteren Beamten thätig. § 1. Der Generalanwalt ist der Kron= und Finanzanwalt der Provinz in den Provinzen, wo dieses Gerichtk besteht; in den anderen mit mehr als einem Bezirk ist es der Beauftragte des Bezirks der Hauptstadt. 8§ 2. In jedem Gerichtsbezirk ist der Anwalt für Dienende und Ansiedler der Beauftragte des Kron= und Finanzanwalts dieses Bezirks, und wenn es mehr als eine Abtheilung in diesem Bezirk giebt, so werden die Anwaltsgeschäfte abwechselnd nach § 1 des Art. 6 des Dekrets mit Gesetzeskraft vom 29. Te- zember 1898 wahrgenommen. § 3. In den Bezirken, wo es dem Beauf- tragten nicht möglich ist, seine eigenen Dienstgeschäfte mit denen der Anwaltschaft zu verbinden, soll es einen besonderen Anwalt geben, dessen Ernennung auf eine geeignete Person fällt, die die für das Amt des Beauftragten des Kron= und Finanzanwalts ge- forderten Bedingungen erfüllt. § 4. Die Bestimmungen des Art. 48 des Dekrets vom 20. Februar 1894 bleiben in Kraft. 8 5. Der Geschäftsbetrieb der Anwaltschaften erfolgt durch die Kreisverwaltung am Sitze der Be- zirke mit Ausnahme derjenigen Loandas, für die das Dekret mit Gesetzeskraft vom 29. Dezember 1898 gilt. Art. 60. Der Anwalt jedes Bezirks hat seine Beauftragten in allen Gemeindegerichten und in allen Gebietsverwaltungen dieses Bezirks, wo eine bürger- liche oder militärische Verwaltungsbehörde ist. In jenen Gerichten ist der Subdelegirte des Kron= und Finanzanwalts der Beauftragte, in den Gebiets- verwaltungen ist es der bürgerliche oder militärische Vorstand. Art. 61. Die Anwaltschaften und ihre Unter- behörden leisten den unbemittelten Eingeborenen, von Amtswegen und kostenlos, vor den Gerichten alle Rechtshülfe, deren sie bedürfen, unter den von den Vorschriften bestimmten Umständen, sofern jene Dienste mit den Berufspflichten des öffentlichen Amtes nicht unvereinbar sind. Art. 62. Der Generalanwalt ist der Vorstand aller Dienstzweige der Anwaltschaften der Provinz. ihm liegt die Oberaufsicht dieser Dienstzweige ob, damit sie regelmäßig versehen werden, er verbessert oder veranlaßt die Abstellung von Mängeln und Mißbräuchen, die die Anwälte der Bezirke begehen. Ihm liegt ob: 1. Die zwischen den Anwälten der Bezirke oder zwischen diesen und den übrigen Beamten entstehen- den Streitfragen über Rechtsprechung zu entscheiden oder deren zuständige Entscheidung zu veranlassen: