theilung hinaus muß der Zoll um 2,52 Reis erhöht werden. Einziger Paragraph. Im Bezirk vom Kongo und in Ambriz wird in Ausführung der Berliner Akte vom 26. Februar 1885, gemäß der Bestimmung im Zusatz zum Protokoll Nr. XXXIII der Brüsseler Generalakte vom 2. Juli 1890 und gemäß der Brüsseler Akte vom 8. Juni 1899, angesichts der in diesem Artikel festgesetzten Besteuerung bei der Einfuhr von Alkohol und Branntwein keine Sonderbehandlung gewährt. Art. 2. Die Einfuhrzölle auf Alkohol und Branntwein in den Bezirken Loanda, Benguella und Mossamedes werden auf folgende Art festgesetzt: Fremde Einfuhr. Hektoliter Reis Alkohol und einfacher Branntwein bis zu 50% 25 101 Alkohol und Branntwein über 50%. 57 811 Zubereiteter Branntwein, Cognak, Wachholder= branntwein, Liköre und sonstige destillirte Getränke Heimische Wiederausfuhr. Alkohol und einfacher Branntwein bis zu 50% Alkohol und Branntwein über 500 Zubereiteter Branntwein, Cognak, Wachholder- branntwein, Liköre und sonstige destillirte Getränke □ — 4 · · 16 120 23232 51 580 i*n---e 41 456 Heimische Ausfuhr Alkohol und einfacher Branntwein bis zu 50 Alkohol und Branntwein über 500 Bbereuteter Branntwein, Cognak, Wachholder= ranntwein, Liköre und sonstige destillirte Getränke 36 783 Einziger Paragraph. Der in den Bezirken Kongo, Loanda einschl. Ambriz, Benguella, Mossamedes und Lunda, in der Provinz Angola hergestellte Alkohol und Branntwein wird einer Abgabe von 126 Reis für den Liter bis 50° unterworsen, wobei eine Er- höhung um 2,52 Reis für den Liter und Grad von 50 bis 70° und um 5 Reis für den Liter und Grad über 707 eintritt. Art. 3. Die Einfuhrzölle in den Bezirken Mo- zambique und Zambesien, dem in der Brüsseler Akte in Betracht kommenden Gebiete, werden auf folgende Art festgesetzt: 21 362 45 350 #rn“ Hektoliter Reis 20 700 45 000 Fremde Einfuhr. 1. Alkohol und einfacher Branntwein bis zu 50° 2. Alkohol und Branntwein über 500 :3. Zubereiteter Branntwein, Cognak, Wachholder- Liköre und sonstige destillirte branntwein, Getränke Heimische Wiederausfuhr. Alkohol und einfacher Branntwein bis zu 50% Alkohol und Branntwein über 5% Zubereiteter Branntwein, Cognak, Wachholder= branntwein, Litore und sonstige destillirte Geträke Heimische Ausfuhr. 1. Alkohol und einfacher Branntwein bis zu 50% 2. Alkohol und Branntwein über 5% 3. Zubereiteter Branntwein, Cognak, Wachholder- branntwein, Litöre und sonstige destillirte Getränke. ......... 37 500 18 300 39 000 ## 32 500 15 900 33 000 673 8 1. Der in den Bezirken Mozambique und Zambesien der Provinz Mozambique hergestellte Alkohol und Branntwein werden einer Abgabe von 126 Reis für den Liter bis zu 50° unterworfen, wobei eine Erhöhung um 2,52 Reis für den Liter und Grad über diese Eintheilung hinaus eintritt. § 2. Bezüglich der Gebiete der Mozambique= Gesellschaft wird die Bestimmung des § 1 des Ar- tikels 7 der Grundurkunde vom 17. Mai 1897 in Erinnerung gebracht. Art. 4. Die im Zolltarif vom 16. April 1892 für Alkohol und Branntwein bei der Einfuhr in Portugiesisch = Guinea festgesetzten Zölle werden auf 12 600 Reis für den Hektoliter bis zu 50 erhöht und diese Zölle um 2,52 Reis für den Liter und Grad über diese Eintheilung hinaus gesteigert. Art. 5. Es wird hervorgehoben, daß der Zu- schlagszoll für den Mehrbetrag nach Liter und Grad immer ganz angewandt wird, wobei Zehntel über den unteren Grad als ein voller Grad gezählt werden. Art. 6. Es wird auf alle Fälle die von der portugiesischen Regierung am 1. Oktober 1892 ge- machte Erklärung aufrecht erhalten, wodurch das Sperrgebiet für geistige Getränke im ehemaligen Bezirk Kap Delgado, heute Gebiet der Nyassagesell- schast, und in einem Theil der Provinz Portugiesisch- Guinea abgegrenzt wird. Einziger Paragraph. In den Gebieten der Nyassagesellschaft außerhalb des oben bezeichneten Sperrstreifens sind die Einfuhrzölle und Herstellungs- abgaben für Alkohol und Branntwein den im Art. 3 und seinem § 1 des vorliegenden Dekrets für die Bezirke Mozambique und Zambesien festgesetzten gleich. Art. 7. Die Bestimmungen der Vorbemerkungen zu den Zolltarifen vom 16. April 1892 und 29. De- zember 1892 bezüglich der der heimischen Wieder- ausfuhr und Ausfuhr von Alkohol und Branntwein gewährten Vergünstigung sowie entgegenstehende Ge- setze werden aufgehoben. Der Minister und Staatssekretär der Marine und Kolonien hat hiernach zu verfahren. Palast, den 7. Juli 1900. Der König. A. Teixeira de Sousa. Branntweinzölle in den portuglesisch-afrikanischen Rolonien. Infolge der Brüsseler Konvention vom 8. Juni 1899 sind die Branntweinzölle in den portugiesisch- afrikanischen Besitzungen, wie folgt, neu geregelt worden: 1. Kongodistrikt und Ambriz: Hektoliter Alkohol und Branntwein bis zu 50% des Reis hunderttheiligen Alkoholmessers . . 12600 desgl. über 50°% für jeden Grad über 500 252 3