Personalveränderungen: Gestorben ist Br. Kobel. Heimgekehrt sind die Geschwister Wittwer und Lutz, die Brüder Häcklinger, Gantenbein und Lagemann und Wittwe Kobel. In der Hei- math hat sich verheirathet Br. Hies mit Frl. Elisa- beth Müller, Br. Nusser mit Frl. Rosa Rinckert. Hinausgezogen sind Geschw. Hies und Nusser, die Brüder Lagemann, Köngeter, Gutbrod, Göh- ring, Joh. Vöhringer, Schkölziger, die Lehrerin Mathilde Ostertag, die Bräute der Br. Schwarz und Kobel Frl. Friederike Christe und Hulda Müller. Br. Göhring hat sich mit Frl. Kalm- bach verheirathet. RAus fremden Holonien. Dekret, betr. die portugiesischen Rolonialgesellschaften. Ein die Kolonialgesellschaften betreffendes Dekret, das im Sommer erlassen wurde, beschäftigt sich mit den von der Regierung zu ernennenden Verwaltungs- räthen. Artikel 1 bestimmt, daß die nach den Statuten von der Regierung zu ernennenden Verwaltungsräthe (Administradores) aus der Zahl der Aktionäre ent- nommen werden können, aber nicht müssen. Die bereits bestehenden Gesellschaften, deren Statuten die Bestimmung enthalten, daß die Verwaltungsräthe den Aktionären zu entnehmen sind, behalten diese Berechtigung, doch ist bei einer etwaigen Revision ihrer Statuten dieselbe zu beseitigen. Die Ernennung erfolgt auf unbestimmte Zeit, die Regierung kann aber alle oder einen Theil der von ihr ernannten Verwaltungsräthe ersetzen, wenn es ihr gut dünkt. Letztere Bestimmung findet keine Anwendung auf diejenigen, auf die sich Artikel 11 der Statuten der Mozambique= und Artikel 15 der Statuten der Nyassagesellschaft beziehen. Artikel 2 verfügt, daß die von der Regierung ernannten Verwaltungsräthe folgende Stellen nicht bekleiden dürfen: 1. Stellen als Mitglieder des Verwaltungs= oder Finanzrathes von Untergesellschaften ihrer Ge- sellschaft. 2. Alle Stellen, die sie hindern, bei jeder Sitzung des Verwaltungsrathes zugegen zu sein und zu stimmen. 3. Die Stellen als Mitglieder des Verwaltungs- oder Finanzrathes von Gesellschaften, deren Thätigkeitsfeld in derselben Provinz liegt. Nr. 1 findet keine Anwendung auf diejenigen Verwaltungsräthe, welche auf Grund der Subkon- zessionen als Delegirte der Hauptgesellschaft bei den Untergesellschaften fungiren. Zukünftige Subkon- zessionen dürfen eine solche Delegirung nicht zulassen. Binnen 60 Tagen haben alle Verwaltungsräthe, die durch vorstehende Bestimmungen berührt werden, nachzuweisen, daß sie auf die anderen Stellen ver- 715 — zichtet haben, falls sie Verwaltungsräthe zu bleiben wünschen. Nach Artikel 3 darf kein Mitglied eines Ver- waltungs= oder Finanzrathes einer Kolonialgesellschaft eine dieser Funktionen gleichzeitig mit der Mitglied- schaft des Verwaltungs= oder Aufsichtsrathes irgend einer Gesellschaft mit Subkonzession ausüben. Artikel 4 und 5 behandeln die Ungültigkeit der Beschlüsse, an denen Personen theilnehmen, die sich den Bestimmungen der vorstehenden Artikel nicht gefügt haben. Artikel 6 verpflichtet die von der Regierung er- nannten Verwaltungsräthe, die Interessen des Staates wahrzunehmen und eventuell Instruktionen einzuholen, und ermächtigt die Regierung, sie zur Abgabe von Gutachten einzuberufen. Artikel 7 verordnet, daß die von der Regierung ernannten Mitglieder der Verwaltungsräthe ihre Funktionen persönlich auszuüben haben und sich nicht vertreten lassen können. Falls die Gesellschaften nicht rechtzeitig der Regierung die für die Verwaltungs- räthe bestimmten Gehälter anweisen, so kann ihre Konzession für hinfällig erklärt werden. Laut Artikel 8 haben die von der Regierung ernannten Verwaltungsräthe am Schlusse eines jeden Vierteljahres einen eingehenden Bericht über die Vorgänge in der Verwaltung, ihr Verhalten dabei und die Gründe dafür einzureichen. Artikel 9 bestimmt, daß bei den Kolonialgesell= schaften mit Hoheitsrechten die Stellen des vom Verwaltungsrath delegirten „ersten Gerenten“ sowie diejenige des Gouverneurs des Territoriums nicht ohne Zustimmung der Regierung besetzt werden können. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung hat den Verlust der Konzession zur Folge. Ausgenommen sind diejenigen Gesellschaften, deren Statuten dieser Bestimmung entgegenstehen. Artikel 10. In den Generalversammlungen der Kolonialgesellschaften, von denen der Staat Aktien besitzt, hat derselbe über so viel Stimmen zu ver- fügen, als der Quotient beträgt, der sich aus der Division der Gesammtzahl seiner Aktien durch die geringste Zahl Aktien ergiebt, die zur Theilnahme an den Versammlungen berechtigt. « —.-«---— Verschiedene Mittheilungen. Praämiirung der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft auf der Pariser Weltausstellung. Der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft ist für ihre in der Abtheilung Madagaskar der Pariser Ausstellung ausgestellte Vanille aus Nossibé die silberne Medaille zuerkannt worden.