— 745 — 865. Eines Waffenpasses bedürfen nicht: a) die Vorgesetzten und Mannschaften der Polizeitruppe, bezüglich ihrer Dienstgewehre und soweit sie sich im Dienst befinden; b) die mit der Pflege des Viehstandes in Tinian betrauten Personen in Ausübung ihres Dienstes. 8 6. Wer die in seinem Besitz befindlichen Feuergewehre und Munitionsvorräthe nicht innerhalb der im § 1 genannten Frist nach Art und Menge richtig anmeldet, verfällt in eine Geldstrafe von 10 Mark Gehn Mark) für jedes verheimlichte Gewehr; auch kann auf Einziehung der Waffen und Munition er- kannt werden. - 87. Wer, ohne im Besitz des erforderlichen Waffenpasses zu sein, außerhalb seiner Wohnung mit einer Feuerwaffe betroffen wird, wird mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und Einziehung der Waffe nebst Munition bestraft. § 8. Die Ortsschulzen und Ausseher haben über die Ausführung der obigen Bestimmungen zu wachen und mir jeden Uebertretungsfall alsbald anzuzeigen. Saipan, den 16. Januar 1900. Der Kaiserliche Bezirksamtmann. (gez.) Fritz. Verordnung, betreffend die Erhebung der Schlachtstener im Inselgebiete der Marianen. Auf Grund einer Verfügung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea wird Folgendes bestimmt: 81. Die unter der seitherigen spanischen Herrschaft erhobene Schlachtsteuer bleibt auch ferner bestehen. 8 2. Jeder, der eines der nachbenannten Thiere zu schlachten beabsichtigt, hat vorher bei dem Kaiserlichen Bezirksamt Saipan, bezw. auf den übrigen Inseln bei dem Ortsschulzen eine schriftliche Erlaubniß zu erwirken. 83. Als Steuer werden erhoben: Für ein Stück Rindvieh 2 Mark, für ein Schwein oder eine Ziege 0,50 Mark. 8 4. Das aus den staatlichen Beständen Tinians lebend bezogene und innerhalb dreier Tage geschlachtete Vieh bleibt unbesteuert. 5 § 5. Zuwiderhandlungen gegen § 2 werden mit dem doppelten Betrage der hinterzogenen Steuer geahndet. Die Steuer selbst ist noch zu entrichten. 86. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Saipan, den 7. Februar 1900. Der Kaiserliche Bezirksamtmann. (gez.) Fritz. Bekanntmachung, betreffend den Ausschank und die Bereitung geistiger Getränke im Inselgebiete der Marianen. In Ausführung der Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea vom 17. Oktober 1899, betreffend das Verbot der Verabfolgung von Waffen, Munition, Sprengstoffen und alkoholhaltigen Getränken an Eingeborene der Karolinen, Palau und Marianen, wird unter Abänderung der seitherigen spanischen Verordnungen bis auf Weiteres das Folgende bestimmt: § 1. Sämmtliche zum Verkauf bestimmten Vorräthe an geistigen Getränken sind nach Art und Menge binnen acht Tagen von heute an gerechnet, bezw. binnen acht Tagen nach der Anschaffung dem Bezirks- amte anzumelden.