Vergehen. Wir theilen im Folgenden die vierzehn. wichtigsten Paragraphen aus dem Gesetzbuch für Funafuti mit. 1. Ein Mörder hat den Tod zu erleiden; das Todesurtheil bedarf aber der Bestätigung des englischen Oberkommissars. 2. Ein Dieb wird mit sechs Monaten Haft und Zwangsarbeit bestraft; auch hat er das gestohlene Gut wieder herauszugeben oder entsprechende Zahlung dafür zu leisten. Ist der Dieb eine Manneperson, so soll er außer dem noch zehn Hiebe bekommen. 3. Wer Händel beginnt, wird je nach dem Be- lieben des Richters mit einer Geldstrafe belegt oder mit Haft bestraft. 4. Ehebrecher und Ehebrecherinnen werden sechs bis zwölf Monate ins Gefänguß gesperrt. Daneben hat der Ehebrecher eine Geldbuße an den beleidigten Gatten zu zahlen, und die Ehebrecherin muß zum Besten der Gemeindekasse Hüte, Matten und Kokos- stricke flechten. 5. Nothzucht wird mit einem Jahr Gefängniß bestraft. 6. Wer an Pflanzungen oder Häusern absichtlich oder infolge von Fahrlässigkeit Brandschaden anrichtet, wird zu sechs bis zwölf Monaten Zwangsarbeit ver- urtheilt. Kann er den Schaden völlig ersetzen, so wird er nicht in Haft behalten. 7. Wer gegen einen andern beleidigende Worte gebraucht, hat eine Geldstrafe von 20 Mk. zu ent- richten oder einen Monat Zwangsarbeit zu gewärtigen. 8. Wer durch Verbreitung lügenhafter Gerüchte zu öffentlichem Unfuge Anlaß giebt, wird zu halb- jähriger Zwangsarbeit verurtheilt. 9. Wer des Genusses berauschender Getränke überführt wird, soll zu 20 Mk. Geldstrafe oder ein- monatlicher Zwangsarbeit verurtheilt werden. 10. Wer aus Wuth oder Miußgunst Kokospalmen umhaut, hat drei Monate Zwangsarbeit zu gewärtigen. 11. Der Oberhäuptling hat darüber zu wachen, daß alles unbebaute oder der See abgewonnene Land mit Kokosvalmen bepflanzt wird und daß alle See- zeichen rechtzeitig reparirt und erneuert werden. 12. Nirmand darf am Sonntag größere Arbeiten verrichten oder Kokosnüsse ernten. Das Kochen von Speise oder das Baden in nicht verboten, ebenso wenig alle Arbeiten, die zum Schutze von Leben und Eigen- thum nöthig sind. 13. Der Oberhäuptling hat darauf zu achten, daß alle Kinder die Schule besuchen, und daß der Lehrer sem Gehalt bekommt. 14. Das Gesetz kennt keinen Unterschied zwischen Manns= und Frauenepersonen; nur sollen die letzteren nicht zu Wegearbeiten oder zu anderen drückenden Arbenen verurtheilt werden. Für Frauen bedeutet .Zwangsarben“ die auferlegte Ansertigung von Hüten, Matten und Baststricken für die Gemeindekasse. Er- weist sich aber ein weiblicher Delinquent widerspenstig, so kann der Richter denselben binden und in Emzel- haft halten lassen, bis er Gehorsam leistet. 835 Gewöhnlich sind es nur unbedeutende Verfehlungen, die der Richter auf Funafuti zu rügen hat, und das dortige Gefängniß, ein solider, fensterloser Bau mit Wänden von Steinplatten, führt seinen Namen Fale- pui-pui (das verschlossene Haus) mit Recht; denn es können Jahre darüber hingehen, ehe sich seine Pforten einmal aufthun. Jenes Gesetzbuch, welches auch auf den übrigen Ellice-Inseln in Gültigkeit ist, verdankt sein Entstehen dem englischen Regierungskomm'ssar Swayne, der gleich beim Antritt seines Amtes alle Bestimmungen des Gewohnheitsrechtes auf jenen Gruppen sammelte, sichtete, ergänzte und schließlich in der jetzt vorhan- denen Fassung kodifizirte, welche die volle Zustimmung der Eingeborenen gefunden hat. RAus fremden Kolonien. Dekret, betr. die portugiesischen Rolonialgesellschaften. (Siehe Kolonialblalt vom 15. September d. Is.) Das Dekret, betreffend die portugiesischen Kolo- nialgesellschaften vom 27. Juli d. Is. beschäftigt sich außer mit den Verwaltungsräthen auch mit den gleichfalls von der Regierung zu ernennenden Re- gierungskommissaren. Art. 1 bestimmt, daß das Amt dieser Kommissare ein jederzeit von der Regierung widerrufliches ist; dieselben können von eimer Gesellschaft zur anderen versetzt, auch mit der Vertretung eines anderen ver- hinderten Kommissars betraut werden. Neben der Wahrung des Staatsinteresses haben die Kommissare darüber zu wachen, daß seitens der Gesellschaften die Konzessionsdekrete genau befolgt werden. Sie ver- mitteln als Regierungsvertreter den Verkehr der Gesellschaften mit der Regierung, berichten wöchentlich über alle wesentlichen Vorgänge innerhalb der Ge- sellschaften mit der Befugniß, in dringenden Fällen selbständig das Geeignete zu verfügen, und sind ver- pflichtet, die beglaubigten Abschriften der Sitzungs- berichte der Gesellschaftsaus#chüsse unter Beifügung eines Gutachtens vorzulegen. Dies hat auch bezüglich der von den Gesellschaften veröffentlichten dienstlichen Anordnungen zu geschehen. Je zwei Exemplare aller Veröffentlichungen sind von dem Kommissar für das Archiv einzusenden. Die Gesellschaften haben dem Kommissar jederzeit Emsicht in die Geschäftsbücher, Korrespondenz 2c. sowie den Zutritt zu ihren Ge- schäftsräumen zu gestatten. Alljährlich haben die Regierungskommissare dem Kolonialministerium einen eingehenden Bericht über den ökonomuchen und finan- ziellen Stand ihrer Gesellschoft einzureichen. Art. 2 verbietet den Kommissaren die Annahme irgend einer Verwaltungsstelle bei einer der Unter- gesellschaften derjenigen Gesellschaft, bei welcher sie eingetheilt sind, serner die Annahme einer Stellung, die ihm nicht gestattet, an allen Sitzungen der eigenen Gesellschaft theilzunehmen., endlich die Mitgleedschaft irgend einer kolontalen Gesellschaft derselben Provinz. 3