vernementsbeiraths von sieben — der Mehrzahl nach deutschen — Ansiedlern, und neuerdings auch durch Schaffung eines Eingeborenenraths, an dessen Spitze der Höuptling Mataafa steht, ist der Versuch ge- macht worden, das Laienelement im weitesten Umfang an der Verwaltung zu betheiligen. Allgemeine Maßnahmen für sämmtliche Schutzgebiete. Im Anschluß an das Erscheinen eines neuen Konsulargerichtsbarkeits-Gesetzes war die Abänderung der bestehenden Gesetze, betreffend die Rechtsver- hältnisse in den deutschen Schutzgebieten, geboten. Außer einer diesbezüglichen Gesetzesnovelle vom 25. Juli d. Is. ist zur besseren Uebersicht eine Neu- redaktion der ganzen Materie erfolgt. Alle Vor- schriften sind jetzt unter dem Namen Schutzgebietsgesetz zusammengefaßt. Zu seiner Ausführung werden eine Kaiserliche Verordnung und Dienstanweisungen ergehen. Auf dem Gebiete des Gesundheitswesens in den Schutzgebieten liegen keine besonderen Mel- dungen über endemische und epidemische Krank- heiten vor. Im Vordergrunde des Interesses für die Tropen- hygiene steht die Rückkehr des Geheimen Medizinal- raths Professors Dr. Koch von seiner Malaria= forschungsreise. Seine großen praktischen Erfolge und die daraus abgeleiteten aussichtsvollen Methoden zur Bekämpfung der Malaria sind in seinen Reise- berichten niedergelegt und in der medizinischen Fach- presse (Deutsche Medizinische Wochenschrift) ver- öffentlicht. Neben den Ergebnissen der Kochschen Forschungs- reise liegen noch von zwei Seiten Vorschläge über neue Methoden zur Malariabekämpfung vor: Regierungsarzt z. D. Dr. F. Plehn und Stabsarzt Zupitza haben über die von Engländern und Italienern in Europa durchgeführten Versuche, durch Moskitoschutz der einzelnen Menschen die Malaria zu vermeiden, günstig berichtet. Ein anderer Weg ist von Stabsarzt Dr. Kuhn in Südwestafrika eingeschlagen: Die Gewinnung eines Heil- und Immunisirungsmittels gegen Ma- laria aus thierischen Säften (Pferdeblut). Ueber diese Erfindung, die im Widerspruch zu allen bis- herigen diesbezüglichen Versuchen Anderer stehen würde, liegen abschließende wissenschaftliche Berichte noch nicht vor. Das neue Institut für Schiffs= und Tropen- krankheiten in Hamburg wird in nächster Zeit er- öffnet werden. B. Schutztruppen. 1. Die Schutztruppe für Kamerun ist um 5 Hauptleute, 5 Oberleutnants, 8 Leutnants, 28 Unteroffiziere 2c., 5 Sanitätsoffiziere und etwa 350 Köpfe farbiger Mannschaften vermehrt worden. 869 2. Neuregelung der Militärstrafgerichtspflege: Mit Einführung der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 für das deutsche Reichs- heer zum 1. Oktober 1900 wurde es erforderlich, eine Abänderung der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 26. Juli 1896 herbeizuführen. Es wurde demzufolge eine anderweitige Ver- ordnung von Seiner Majestät dem Kaiser unter dem 18. Juli d. Is. erlassen. Im Anschlusse hieran erließ unter dem 23. Juli d. Is. der Herr Reichskanzler die erforderlichen Ausführungs- bestimmungen. Durch die genannte Allerhöchste Verordnung wurde bestimmt, daß Gerichtsherren I. der höheren Gerichtsbarkeit sind: a) der kommandirende General des Gardekorps mit den gerichtsherrlichen Befugnissen eines kommandirenden Generals über alle mili- tärischen Angehörigen der Schutztruppen, und zwar im ordentlichen Verfahren als unmittelbarer Befehlshaber im Sinne des § 31 M. St. G. O.; in jedem Schutzgebiete der dort angestellte rangälteste Offizier, und zwar mit den Befugnissen eines Divisionskommandeurs; II. der niederen Gerichtsbarkeit: Befehlshaber einer selbständigen Abtheilung. 3. Die Pensionsvorschrift für das preußische Heer vom 2. Juni 1900 erhielt als Anlage: „Sonderbestimmungen für die Pensionirung von Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppen in Afrika“ zum Zwecke der Herbeiführung eines einheitlichen Verfahrens in dem umfangreichen Schriftwechsel des Oberkommandos mit den Truppentheilen und Behörden der Armee in Invalidisirungsangelegenheiten. 4. Die Bekleidungsvorschrift für die Keiserlichen Schutztruppen in Afrika, Anlage 10 der Schutz- truppenordnung vom 25. Juli 1898, erhielt durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 28. Nov. 1899 einige Ergänzungen bezw. Abänderungen. 5. Auf dem Gebiete des Gesundheitswesens der Kaiserlichen Schutztruppen ist erwähnenswerth, daß nach dem General-Sanitätsbericht des Chef- arztes der Schutztruppe für Südwestafrika, Ober- stabsarzt Dr. Lübbert, über das Jahr 1898/99 die Malariaerkrankungen in dieser Schutztruppe erheblich abgenommen haben, zum Theil infolge der neu ins Land gekommenen gesunden Ersatz- mannschaften, größtentheils aber infolge der zu- nehmend verbesserten hygienischen Einrichtungen für Unterkunft der Truppe, Entwässerung sumpfig gelegener Stationen 2c. Das neue Institut für Schiffs= und Tropen- hygiene in Hamburg, an welchem in Zukunft die Sanitätsoffiziere der Schutztruppen vor Antritt der Ausreise eine Sonderausbildung genießen sollen, ist noch nicht eröffnet. 4 b)